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Verfahrensrecht

OGH: Zur Akteneinsicht in Erwachsenenschutzsachen

Eine Beschränkung des Rechtes des Erben auf Akteneinsicht (nur) auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten

07. 09. 2021
Gesetze:   § 141 AußStrG, § 157 AußStrG
Schlagworte: Erwachsenenschutzverfahren, Akteneinsicht, Vertraulichkeit der Daten, Informationen zum Gesundheitszustand, Sachverständigengutachten, Tod des Betroffenen, Erben

 
GZ 3 Ob 87/21x, 24.06.2021
 
OGH: Gem § 141 Abs 1 AußStrG darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (§ 157 AußStrG) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und - soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient - Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.
 
Der OGH erachtet die Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht der Erben in gesundheitsbezogene Aktenbestandteile des verstorbenen Betroffenen auf die Frage der Testierfähigkeit in einem Erbrechtsstreit aber als zu eng. Gegen die Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit spricht auch der Umstand, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht nur zu Gunsten von erbantrittserklärten Personen, sondern auch zu Gunsten von Erben normiert wurde, was voraussetzt, dass die Einantwortung bereits erfolgt ist. Nach Auffassung des OGH hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung in § 141 Abs 1 AußStrG (idF des 2. ErwSchG) zum Ziel gesetzt, das Recht auf Akteneinsicht bestimmter Personen, die eine enge Nahebeziehung zum verstorbenen Betroffenen aufgewiesen haben - namentlich die Erben und erbantrittserklärte Personen - in Bezug auf gesundheitsbezogene Informationen der betroffenen Person auszudehnen, um deren unverfälschtem Willen auch nach dem Tod zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten.
 
In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen. Dazu genügt es, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche Art von gesundheitsbezogenen Informationen aus dem jeweiligen Aktenstück von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind.
 
Hier hat die Antragstellerin Einsicht in gesundheitsbezogene Unterlagen zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, insbesondere in das Gutachten des medizinischen Sachverständigen begehrt, weil sie diese Informationen über dessen Geschäftsfähigkeit zur Durchsetzung seines Willens gegen Dritte benötige, die nachlassschmälernde Forderungen aus Rechtsgeschäften des Verstorbenen geltend machen; dafür ist ihr Akteneinsicht zu gewähren.
 
 

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