Unterbrechungsbeschlüsse sind gem § 192 Abs 2 ZPO grundsätzlich anfechtbar, also auch dann, wenn sie iZm der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens stehen, zumal § 90a GOG nur eine Sachentscheidung vor der Entscheidung des EuGH ausschließt und offen lässt, ob das Verfahren (vorerst) – etwa im Hinblick auf andere strittige Punkte – weitergeführt wird; aus der Unanfechtbarkeit des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich keine Unanfechtbarkeit des mit dem Vorlageersuchen „verbundenen“ – im Ermessen des Prozessgerichts stehenden – Unterbrechungsbeschlusses und umso weniger jene einer im Hinblick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahren erfolgten Unterbrechung
GZ 1 Ob 129/21h, 21.07.2021
OGH: Nach stRsp ist es aufgrund der allgemeinen (erga omnes) Wirkung von Vorabentscheidungen des EuGH prozessökonomisch (wenngleich nicht zwingend), ein Verfahren, in dem sich Auslegungsfragen zum Gemeinschaftsrecht stellen, die bereits Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsersuchens sind, im Hinblick auf dieses Vorabentscheidungsverfahren – gem § 190 ZPO – zu unterbrechen.
Gem § 192 Abs 2 ZPO können nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassene Anordnungen, soweit sie keine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Unterbrechungsbeschlüsse des Prozessgerichts sind somit grundsätzlich anfechtbar. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als die Anfechtbarkeit eines Unterbrechungsbeschlusses in bestimmten Fällen gesetzlich ausgeschlossen oder eine Unterbrechung zwingend angeordnet ist.
Warum ein – auch hier zu beurteilender – Beschluss, mit dem das Verfahren im Hinblick auf ein bereits eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren unterbrochen wird, entgegen der allgemeinen Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar sein soll, ist nicht ersichtlich und widerspricht auch der bisherigen Rsp des OGH.
Nach der tragenden Begründung des Rekursgerichts für seine von der bestehenden Jud abweichende Rechtsansicht soll sich die Unanfechtbarkeit des Unterbrechungsbeschlusses daraus ergeben, dass nach stRsp auch Beschlüsse, mit denen ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wurde, unanfechtbar sind. Für das aufgrund einer Verfahrensunterbrechung unterbliebene (eigene) Vorabentscheidungsersuchen könne nichts anderes gelten, als für den im Verfahren gefassten Vorlagebeschluss.
Der OGH setzte sich bereits in den zu 4 Ob 71/16v, 7 Ob 239/18z und 4 Ob 35/20f ergangenen – jeweils die Frage der Anfechtbarkeit der Unterbrechung des Verfahrens wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens betreffenden – Entscheidungen mit der Rsp zur Unanfechtbarkeit von Vorabentscheidungsersuchen auseinander und hob hervor, dass sich die Unzulässigkeit eines dagegen erhobenen Rechtsmittels daraus ergebe, dass die auf Art 257 AEUV beruhende Befugnis jedes Gerichts zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht durch nationale Verfahrensregeln eingeschränkt werden dürfe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass auch die Unterbrechung wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Die Unanfechtbarkeit eines iZm einem – bereits anhängigen oder gleichzeitig eingeleiteten – Vorabentscheidungsverfahren gefassten Unterbrechungsbeschlusses ergibt sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichts schon deshalb nicht aus der von der Rsp angenommenen Unanfechtbarkeit des Vorabentscheidungsersuchens, weil das primäre Argument für dessen Unanfechtbarkeit in der europarechtlich unzulässigen Bindung des vorlegenden Gerichts durch das Rechtsmittelgericht besteht. Unterbrechungsbeschlüsse sind aber – wie ausgeführt – gem § 192 Abs 2 ZPO grundsätzlich anfechtbar, also auch dann, wenn sie iZm der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens stehen, zumal § 90a GOG nur eine Sachentscheidung vor der Entscheidung des EuGH ausschließt und offen lässt, ob das Verfahren (vorerst) – etwa im Hinblick auf andere strittige Punkte – weitergeführt wird. Aus der Unanfechtbarkeit des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich daher keine Unanfechtbarkeit des mit dem Vorlageersuchen „verbundenen“ – im Ermessen des Prozessgerichts stehenden – Unterbrechungsbeschlusses und umso weniger jene einer im Hinblick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahren erfolgten Unterbrechung.
Wenn es das Rekursgericht als wenig prozessökonomisch ansieht, dass das Prozessgericht im Fall einer Aufhebung seines Unterbrechungsbeschlusses selbst ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen stellt, obwohl die zu beurteilende europarechtliche Frage bereits Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist, so ist dem zwar zumindest für den Regelfall zuzustimmen, doch ist nach dem bisher Gesagten nicht zu erkennen, welche Bedeutung ein (weiteres) Ersuchen an den EuGH für die Unterbrechungsfrage haben sollte. Zudem betrifft die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung die inhaltliche Beurteilung des Unterbrechungsbeschlusses; ihr Fehlen macht das Rechtsmittel nicht unzulässig.
Dem Revisionsrekurs ist somit Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Klägers unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.