Die Nichtigkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG ist nicht auf vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen von Dienstverhältnisses anzuwenden
GZ 9 ObA 47/21h, 24.06.2021
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 7.206,79 EUR brutto sA. Da das AMS erst mit Bescheid vom 21. 3. 2020 auf die Einhaltung der Wartefrist verzichtet habe, sei die bereits am 13. 3. 2020 erfolgte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses iSd § 45a Abs 5 AMFG rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis sei somit bis 6. 5. 2020 aufrecht gewesen bzw sei in eventu durch das Festhalten an der Beendigung eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung durch die Beklagte geschehen; eine Eventualkündigung sei nicht erfolgt.
OGH: Die Nichtigkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG ist nicht auf vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen von Dienstverhältnisses anzuwenden.