Vorliegend ist es der Klägerin iZm dem Auslösen des Fristbeginns durch die „Anrufung der Schlichtungseinrichtung“ aufgrund der Textierung der Statuten nicht zu ihrem Nachteil anzulasten, dass sie mit den von ihr als Schlichter namhaft gemachten Personen nicht vorweg abgeklärt hat, ob diese zur Schlichtung bereit sind
GZ 1 Ob 121/21g, 25.06.2021
OGH: Nach § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass Vereinsverhältnisse oft Sonderbeziehungen darstellen, die es angebracht erscheinen ließen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten; sie dient zugleich der Entlastung der Gerichte. Kommt es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von 6 Monaten, so kann das Gericht angerufen werden, um eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes zu vermeiden. Einer verfrüht eingebrachten Klage (ohne Einhaltung des in § 8 Abs 1 VerG vorgesehenen Verfahrens) steht der Einwand der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
Ist die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren, muss der Antrag auch die nach den Statuten jeweils erforderliche Mitwirkung des Antragstellers an der Konstituierung dieser Einrichtung umfassen. Generell ist der Schlichtungswerber insoweit an der gerichtlichen Geltendmachung gehindert, als das Fehlen einer Schlichtungsentscheidung bei Ablauf der Frist auf ihm zuzurechnenden Versäumnissen beruht.
Vorliegend ist es der Klägerin aber iZm dem Auslösen des Fristbeginns durch die „Anrufung“ aufgrund der Textierung der Statuten nicht zu ihrem Nachteil anzulasten, dass sie mit den von ihr als Schlichter namhaft gemachten Personen nicht vorweg abgeklärt hat, ob diese zur Schlichtung bereit sind. Der vom Beklagten erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist daher nicht berechtigt. Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit steht der ordentliche Rechtsweg offen, weil ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung 6 Monate verstrichen sind und der Klägerin die während dieser Frist unterbliebene Konstituierung der Schlichtungsstelle nach den konkreten Statutenbestimmungen des Vereins nicht als vorwerfbare Unterlassung der Mitwirkung anzulasten ist.