Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO); aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte
GZ 13 Os 42/21g, 14.07.2021
OGH: Der Umstand, dass die Dolmetscherin Dr A im Verfahren als Zeugin vernommen worden ist, bedingt per se nicht deren Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO). Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, nämlich einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte. Im Hinblick darauf, dass Dr A nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung angab, keine Wahrnehmungen zum Verfahrensgegenstand zu haben, und (abgesehen von der formalen Zeugeneigenschaft) keine Gründe vorgebracht werden, die geeignet sein sollen, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, liegt die eingewendete Befangenheit nicht vor.