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Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG

Eine Freiheitsbeschränkung kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dh dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann

07. 09. 2021
Gesetze:   § 3 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Fortbewegungsfähigkeit

 
GZ 7 Ob 127/21h, 14.07.2021
 
OGH: Nach stRsp des OGH kann dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG nur an jemanden vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zu einer willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Eine Freiheitsbeschränkung kann demnach nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dh dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann.
 
Nach den Feststellungen ist die Bewohnerin zu bewussten Bewegungen nicht mehr in der Lage. Sie ist weder zu einer willkürlichen körperlichen Fortbewegung mit Ortsveränderung fähig, noch kann sie einen Fortbewegungswillen fassen und ihn kund tun.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im hier konkret vorliegenden Fall die Bewohnerin durch die Maßnahme (Anbringung von Bettseitenteilen) in ihrem Bewegungs- und Handlungsspielraum nicht eingeschränkt werde, sodass eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG zu verneinen sei, hält sich im Rahmen der bestehenden oberstgerichtlichen Rsp.
 
Der Verein vertritt unter Verweis auf die E 7 Ob 25/18d, dass die für die Nichtanwendung des HeimAufG kumulativ erforderliche Voraussetzung der Fortbewegungsunfähigkeit fehle, weil die Bewohnerin zu unwillkürlichen Bewegungen fähig sei. Hier übergeht er, dass in dieser Entscheidung ausschließlich Ausführungen zur – dort nicht ausgeschlossenen – Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens getroffen wurden. Die von ihm unterstellte Aussage dahin, dass spontane Bewegungen, die zu einer fortbewegungsähnlichen Situation führen können, die Annahme der (willkürlichen) Fortbewegungsfähigkeit rechtfertigen, wurde hingegen nicht getätigt.
 
 

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