Die Bank hat dem Pflegschaftsgericht auf Verlangen auch Auskunft darüber zu erteilen, ob es nach der Eröffnung Kontobewegungen gegeben hat bzw wie hoch der aktuelle Kontostand ist
GZ 8 Ob 120/20k, 25.06.2021
OGH: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses gem § 133 Abs 1 AußStrG von Amts wegen zu erforschen. Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann es nach Abs 4 leg cit insbesondere auch Auskünfte von Kreditunternehmen einholen und die Sperre von Guthaben anordnen. Die Pflicht zur Erforschung und Sicherung des Vermögens trifft primär den gesetzlichen Vertreter bzw den Erwachsenenvertreter. Nur dort, wo dieser dazu die Hilfe des Gerichts benötigt, hat dieses tätig zu werden.
Nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht, wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen bzw vertretungsbedürftig ist. Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht (§ 133 Abs 4 AußStrG) geht aber über die gegenüber dem Betroffenen als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter, der als gesetzlicher Vertreter in die Rechtsposition des Kunden eintritt, bestehende Auskunftspflicht hinaus:
An der Auffassung, dass sich der Auskunftsanspruch des Gerichts (nur) von jenem der betroffenen Person ableitet, kann in Anbetracht der neueren Rsp in Verlassenschaftssachen zur Durchbrechungsbestimmung des § 38 Abs 2 Z 3 BWG nicht festgehalten werden. In § 38 Abs 2 Z 4 BWG ist eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts zu erblicken. Dieses umfasst sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen (nämlich die Erforschung des Vermögens, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person und die Sicherung des Vermögens).
Dafür, dass dem Gericht ein vom Erwachsenenvertreter unabhängiges Auskunftsrecht zukommt, spricht nicht zuletzt, dass die Verpflichtung des Gerichts zum Tätigwerden nach § 133 AußStrG erst dann greift, wenn und soweit der Erwachsenenvertreter nicht dazu in der Lage ist. Der Umstand, dass das Gericht nach der Konzeption der materiellen und verfahrensrechtlichen Gesetzesbestimmungen in Ansehung der Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung dem Vertreter Hilfestellung leisten soll, legt weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts nahe. Das bedeutet, dass die Bank dem Pflegschaftsgericht auf Verlangen auch Auskunft darüber zu erteilen hat, ob es nach der Eröffnung des Kontos Kontobewegungen gegeben hat bzw wie hoch der aktuelle Kontostand ist. Dem kann die Bank auch bei einem Kleinbetragssparbuch nicht entgegenhalten, dass dadurch allenfalls in Geheimnisse eines Dritten eingegriffen würde.