Home

Zivilrecht

OGH: Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger gegen den Willen der 15 bzw 14 Jahre alten Minderjährigen?

Ohne Zweifel greift eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger und die damit verbundene Fremdunterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum oder Heim massiv in deren Leben ein, sodass nicht auszuschließen ist, dass die damit verbundenen gravierenden Auswirkungen auf die Lebenssituation der beiden schon Jugendlichen mehr schaden als nützen könnten; es bedarf daher konkreter Feststellungen, die eine Prognose der Auswirkungen einer – allenfalls gegen deren Willen erfolgenden – Fremdunterbringung auf sie ermöglicht

07. 09. 2021
Gesetze:   § 181 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Wunsch der 15 bzw 14 Jahre alten Minderjährigen bei Mutter zu bleiben, Kindeswohl

 
GZ 5 Ob 97/21g, 27.07.2021
 
OGH: Die Mutter argumentiert im Revisionsrekurs damit, sie lebe seit einigen Monaten mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen, der selbst Vater von drei minderjährigen Kindern sei, mit deren Mutter er Doppelresidenz vereinbart habe. Die Kinder ihres Lebensgefährten hielten sich daher im gemeinsamen Haushalt der Mutter und ihres neuen Lebensgefährten auf. Auf diese geänderten Lebensumstände hätten weder das Sachverständigengutachten noch die Entscheidungen der Vorinstanzen Bedacht genommen. Da hier die Einschränkungen und Defizite der pädagogischen Kompetenz der Mutter maßgeblich für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung durch die Vorinstanzen waren, sich eine geänderte stabile Beziehungssituation samt Unterstützung durch den neuen Lebensgefährten aber auf die Erziehungskompetenz der Mutter (allenfalls) positiv auswirken könnte, wird das Erstgericht zu dieser Frage Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird auch auf die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung, wonach sich keine Veränderung in den erzieherischen Defiziten der Mutter ergeben habe, Bedacht zu nehmen sein.
 
Im fortgesetzten Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass § 138 ABGB als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls ua die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung (Z 5) und die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte (Z 6) nennt. Auch wenn der Wunsch des Kindes bei der Obsorgeentscheidung nach der Rsp nicht allein den Ausschlag geben kann, ergibt sich aus § 138 Z 5 und Z 6 sowie § 160 Abs 3 ABGB, dass einem 15-jährigen und einer 14-jährigen Minderjährigen nach Möglichkeit nicht gegen deren Willen die Obsorge durch einen bestimmten Elternteil aufgezwungen werden soll. Zu 4 Ob 110/20k hat der OGH diese Grundsätze auch für den Fall einer (dort vorläufigen) Obsorgeentziehung und Übertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger angewendet, dem schließt sich der erkennende Senat an. Auch einem ausdrücklich erklärten Wunsch der Kinder, bei der Mutter zu bleiben, wäre aber dann nicht Rechnung zu tragen, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Berücksichtigung ihres Wunsches sprechen und dieser gegen die erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist, wie dies nach den bisher getroffenen Feststellungen hier nahe liegt.
 
Letztlich bedarf die Tatsachengrundlage noch einer Ergänzung in Bezug auf die mit einer (allfälligen) Fremdunterbringung verbundenen Nachteile für die Minderjährigen. Ohne Zweifel greift nämlich eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger und die damit verbundene Fremdunterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum oder Heim massiv in deren Leben ein, sodass nicht auszuschließen ist, dass die damit verbundenen gravierenden Auswirkungen auf die Lebenssituation der beiden schon Jugendlichen (selbst im Licht der jüngsten Entwicklungen) mehr schaden als nützen könnten. Es bedarf daher konkreter Feststellungen, die eine Prognose der Auswirkungen einer – allenfalls gegen deren Willen erfolgenden – Fremdunterbringung auf sie ermöglicht. Dazu werden zweckmäßigerweise die Minderjährigen neuerlich zu vernehmen sein, denen nun beiden Parteifähigkeit und besondere Verfahrensfähigkeit (§ 104 Abs 1 AußStrG) zukommt. Im fortgesetzten Verfahren sind daher – neben der Zustellung der Sachentscheidung – auch die wesentlichen Beweisergebnisse und alle sonstigen Entscheidungen zuzusstellen, die für die Minderjährigen unmittelbar erheblich sind.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at