In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, dass die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen
GZ 7 Ob 219/20m, 30.06.2021
OGH: Gem § 67 Abs 1 VersVG geht der Schadenersatzanspruch des VN gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem VN den Schaden ersetzt.
Die Maschinenbruchversicherung bietet Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen eintretende Sachschäden (zB durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit - vgl Art 2 Z 1 lit a der AMB 2012), an den in der Versicherungspolizze oder in einer dem Vertrag beigefügten Aufstellung bezeichneten ortsgebundenen oder transportablen Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen. Da es sich sowohl bei der Maschinenbruchversicherung als auch bei der Kaskoversicherung um Sachversicherungen handelt, ist die Rsp zum Regress gleichermaßen auf die Maschinenbruchversicherung anwendbar; auch hier ist das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers (zB Mieter, Pächter) versicherbar. Die Mitversicherung des Sachersatzinteresses hat zur Folge, dass der Versicherer im Schadenfall gegen diesen Personenkreis keinen Regress nehmen kann, wenn er den geschädigten Eigentümer entschädigt hat.
Den Ausgangspunkt für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (auch) auf Fremdinteressen bildet § 80 Abs 1 VersVG: Danach gilt eine Versicherung nur dann für eigene Rechnung genommen, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, dass sie für einen anderen genommen werden soll. Entsprechend dem Wortlaut („aus den Umständen“) muss die Fremdversicherung in der Polizze daher nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. § 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, dass die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Diese Vermutung ist aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar. Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt nach der Rsp regelmäßig voraus, dass die Absicht des VN auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte. In Fällen, in denen schon beim Abschluss der Sachversicherung vorgesehen wird, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Sachversicherung des Eigentümers anzunehmen.