Home

Zivilrecht

OGH: Zur Vereinbarung eines Vorkaufsrechts

Um die Unübertragbarkeit und die Unvererblichkeit nicht zu unterlaufen, ist es zur wirksamen Vereinbarung des Vorkaufsrechts erforderlich, die Berechtigten individuell bestimmt zu bezeichnen

07. 09. 2021
Gesetze:   §§ 1072 ff ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, bestimmte Bezeichnung des Berechtigten, Personenkreis, Familieneinstandsrechte, Unzulässigkeit, Abtretung, Übertragung

 
GZ 8 Ob 57/21x, 25.06.2021
 
OGH: Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Der Berechtigte kann in diesem Fall iSd § 1075 ABGB „einlösen“ und damit einseitig einen Kaufvertrag herbeiführen. Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts ist nicht nur im Falle des § 1072 ABGB zulässig; es kann auch selbständig durch Vertrag begründet werden. § 1074 ABGB findet jedoch auf jeden Fall Anwendung. Danach kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht vererblich oder abtretbar machen wollen, sind unwirksam.
 
Die im Schuldrecht weitgehend bestehende privatautonome Gestaltungsmöglichkeit ist durch die zwingende Anordnung des § 1074 ABGB dahin eingeschränkt, dass die Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten verwehrt ist. Um die Unübertragbarkeit und die Unvererblichkeit nicht zu unterlaufen, ist es nach einhelliger Auffassung zur wirksamen Vereinbarung des Vorkaufsrechts erforderlich, die Berechtigten individuell bestimmt zu bezeichnen.
 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Begründung von sog Familieneinstandsrechten (das sind Rechte von Angehörigen einer bestimmten Familie, eine Liegenschaft an sich zu lösen, wenn diese an jemanden übertragen werden soll, der der Familie nicht angehört), die nach den das Vorkaufsrecht beschränkenden Bestimmungen des ABGB zu beurteilen sind, unzulässig, dh wirkungslos. Das gilt ebenso für den Familieneinstandsrechten rechtsähnliche Aufgriffs- bzw Einstandsrechte.
 
Daraus ergibt sich, dass das dem Kläger in einem Schenkungsvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht weder rechtswirksam an die Beklagte oder an einen sonstigen Familienangehörigen übertragen noch zugunsten dieses teils bloß gattungsmäßig umschriebenen Personenkreises und zulasten des Liegenschaftseigentümers ein Vorkaufsrecht, damit die Liegenschaft „in der Familie bleibt“, vereinbart werden konnte. Ein derartiges auf die Umgehung der Bestimmung des § 1074 ABGB angelegtes Vorkaufsrecht ist unzulässig, sodass aus seiner allfälligen Verletzung keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at