Eine Haftung besteht auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann; Schäden aufgrund eines unrichtigen Gutachtens sind vom Schutzzweck umfasst, insbesondere für einen aufgrund der drohenden Kosten nicht weiterverfolgten Anspruch oder frustrierte Rechtsverfolgungskosten, weil es – unabhängig vom subjektiven Vertrauen des Geschädigten – darauf ankommt, ob er im Hinblick auf das unrichtige Gutachten in Bezug auf das Verfahren Dispositionen getroffen hat
GZ 9 Ob 40/21d, 28.07.2021
OGH: Nach Lehre und stRsp des OGH haftet ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet demnach den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen ein richtiges Gutachten abgegeben hätte. Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt nicht nur in Fällen, in denen der Ersatz für Schäden aus einer auf Basis eines unrichtigen Sachverständigengutachtens ergangenen gerichtlichen Entscheidung begehrt wird. Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt nämlich darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Schäden aufgrund eines unrichtigen Gutachtens sind daher vom Schutzzweck umfasst, insbesondere für einen aufgrund der drohenden Kosten nicht weiterverfolgten Anspruch oder frustrierte Rechtsverfolgungskosten, weil es – unabhängig vom subjektiven Vertrauen des Geschädigten – darauf ankommt, ob er im Hinblick auf das unrichtige Gutachten in Bezug auf das Verfahren Dispositionen getroffen hat