Nach stRsp setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus; war der Defekt mit freiem Auge für einen Laien nicht erkennbar, liegt daher keine Fehlbeurteilung darin, dass das Berufungsgericht keine über die bloßen Sicht- und „Rüttelkontrollen“ durch den Jagdleiter und die Jagdberechtigten hinausgehenden Überprüfungen veranlasste; verlangt die Revisionswerberin zusätzlich eine jährliche Kontrolle aller (zwanzig) im Revier befindlichen Hochstände durch einen Sachverständigen, stellt dies schon deshalb eine Überspannung der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten dar, weil einem Sachverständigen eine definitive Beurteilung nur nach Zerlegung des Hochstands und Herausschneiden der Träger – somit nur nach Zerstörung des Hochstands – möglich wäre
GZ 9 Ob 29/21m, 24.06.2021
OGH: Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung, nach der der für den Hochstand verwendete Primär-(holz-)träger von Anfang an eine im Inneren ansetzende, für niemanden erkennbare Stockfäulnisbildung aufwies, die außergewöhnlich war und ohne die es nicht zum Einsturz gekommen wäre. Weiters steht fest, dass sich eine Stockfäulnisbildung auch innerhalb eines Jahres drastisch verschärfen kann und der Hochstand ohne Stockfäulnis eine längere Lebensdauer gehabt hätte. Im Hinblick auf diese Feststellungen begründet die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, nicht das Alter, sondern die Stockfäule habe zum Einsturz des Hochstands geführt, keine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO.
Das Berufungsgericht hat die zu § 1319 ABGB vorhandene Rsp zutreffend wiedergegeben. Diese lässt sich dahin zusammenfassen, dass § 1319 ABGB auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff abstellt und eine Gefährdungshaftung normiert. Von dieser kann sich der Halter bzw Besitzer durch den Beweis befreien, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet und alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die vernünftigerweise nach den Umständen bzw der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können.
Die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich nach der Größe und Schwere der jeweils drohenden Gefahr. Diese Beurteilung kann immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Allein die jeweilige Lage der Umstände bedingt die vom Besitzer des Werks zu erfüllenden Anforderungen.
Fragen des Entlastungsbeweises gem § 1319 letzter Halbsatz ABGB bilden wegen der über den jeweiligen Einzelfall nicht hinausgehenden Bedeutung daher keine erhebliche Rechtsfrage, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls idR eine beispielgebende Entscheidung aus. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des bei Hochständen (im Allgemeinen) anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs ist daher nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.
Fragen des Entlastungsbeweises nach § 1319 ABGB wären nur bei einer auffallenden (und deshalb korrekturbedürftigen) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vom OGH aufzugreifen. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen:
Nach stRsp setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus. War der Defekt mit freiem Auge für einen Laien nicht erkennbar, liegt daher keine Fehlbeurteilung darin, dass das Berufungsgericht keine über die bloßen Sicht- und „Rüttelkontrollen“ durch den Jagdleiter und die Jagdberechtigten hinausgehenden Überprüfungen veranlasste. Verlangt die Revisionswerberin zusätzlich eine jährliche Kontrolle aller (zwanzig) im Revier befindlichen Hochstände durch einen Sachverständigen, stellt dies schon deshalb eine Überspannung der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten dar, weil einem Sachverständigen eine definitive Beurteilung nur nach Zerlegung des Hochstands und Herausschneiden der Träger – somit nur nach Zerstörung des Hochstands – möglich wäre.
Im Hinblick darauf, dass die übliche Lebensdauer des für den schadenskausalen Träger verwendeten Holzstücks nicht feststellbar war, gehen die Revisionsausführungen, der Hochstand sei zum Unfallszeitpunkt bereits „am Ende seiner Lebensdauer“ gewesen und sei nur wegen der langandauernden Witterungseinflüsse eingestürzt, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Soweit sich die Klägerin auf eine Haftung wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten stützt, gelten dafür ähnliche Grundsätze, wie für die Haftung nach § 1319 ABGB. Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden und finden ihre Grenzen in der Zumutbarkeit. Für deren Ausmaß ist ebenfalls entscheidend, ob eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand. Wann die Grenze der Zumutbarkeit von (auch vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten erreicht ist, hängt wieder von den Umständen des Einzelfalls ab. Steht fest, dass die Stockfäule außergewöhnlich war und nicht feststellbar ist, wie oft es grundsätzlich zu Stockfäule kommt, hält sich die Verneinung auch der vertraglichen Haftung im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums.
Zur Beweislastverteilung iZm einer Vertragshaftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist bei Nicht-Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers die (lediglich das Verschulden betreffende) Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Die (eingeschränkte) Beweislastumkehr findet somit nur dann statt, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist.
Soweit die Revisionswerberin dieses objektiv rechtswidrige, einen Schaden indizierende Verhalten in einer nicht ausreichenden Organisation und Dokumentation der vom Beklagten und den Jagdberechtigten durchgeführten Kontroll- und Reparaturmaßnahmen an den Hochständen sieht, setzt sie sich darüber hinweg, dass diese Unterlassung nicht schadenskausal war, weil feststeht, dass der Hochstand vor dem Unfall zu Beginn der Jagdsaison vom Beklagten persönlich kontrolliert worden war.