Nach der übereinstimmenden und eindeutigen Rsp der Höchstgerichte ist eine Führung des Wortes „von“ grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist
GZ Ra 2021/01/0220, 02.07.2021
VwGH: Nach der übereinstimmenden und eindeutigen Rsp der Höchstgerichte ist eine Führung des Wortes „von“ grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Der VwGH hat auch klargestellt, dass das in Österreich im Verfassungsrang stehende AdelsaufhG für österreichische Staatsbürger ausschließt, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als nach österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt.