Gegen Entscheidungen des VwGH betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor
GZ Ra 2021/13/0074, 09.07.2021
Mit Beschluss des VwGH vom 9. Juni 2021, Ra 2021/13/0074-2, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.
Dagegen richtet sich eine Eingabe der antragstellenden Partei, in der geltend gemacht wird, der Rechtsansicht im Beschluss vom 9. Juni 2021 könne nicht gefolgt werden; es wird beantragt, der VwGH möge dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „nicht entgegentreten“.
VwGH: Gegen Entscheidungen des VwGH betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der VfGH eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den VfGH gestellt) - nicht an den VwGH abgetreten hat, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH) bestimmt.