Gem § 42 Abs 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw Beschlusses eines VwG durch den VwGH „ex tunc“; das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre
GZ Ra 2020/08/0025, 15.06.2021
VwGH: Gem § 42 Abs 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw Beschlusses eines VwG durch den VwGH „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Hat der VwGH einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte bei Erlassung einer Folgeentscheidung gem § 63 Abs 1 VwGG an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden.
Mit dem Hinweis darauf, dass das VwG nunmehr im zweiten Rechtsgang zu einer anderen Beurteilung als in seinem vom VwGH mit Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0252, aufgehobenen Beschluss vom 5. November 2018 gekommen sei, vermag die Revision somit eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen.