Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an
GZ Fr 2020/18/0042, 21.07.2021
VwGH: Mit Beschluss des VwGH vom 21. Dezember 2020, zugestellt am 23. Dezember 2020, wurde dem VwG gem § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Am 23. März 2021 beantragte das VwG die Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate. Nach Anhörung des Antragstellers wurde die Frist mit Beschluss vom 15. April 2021 um weitere zwei Monate verlängert und der Antrag auf Verlängerung im Übrigen abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 beantragte das VwG eine weitere Verlängerung der Frist und führte dazu aus, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Eine weitere Fristverlängerung wurde jedoch nicht erteilt.
Das VwG ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs 4 VwGG, auch nach der gem § 38 Abs 4 VwGG einmal möglichen Verlängerung der Frist, nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an. Gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.