Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs; es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann
GZ 3 Ob 21/21s, 24.06.2021
OGH: Nach Art 34 Nr 1 EuGVVO 2001 wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Dem Wortlaut nach ist der ordre public des Zweitstaats, also des Anerkennungsstaats, entscheidend. Ein solcher Verstoß ist nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Dazu müsste der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein. Es handelt sich um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist.
Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind; dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. Auch die Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs nach dem Stadium der Verfahrenseinleitung (vgl Art 34 Nr 2 EuGVVO 2001) kann den prozessualen ordre public auslösen, jedoch ist die Anerkennung nur dann zu versagen, wenn es insgesamt an einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren fehlt. Der OGH hat idZ bereits ausgesprochen, dass es einer Partei nach Zustellung der in einem anderen Staat eingebrachten Klage zumutbar ist, sich über die für ihre Rechtsverteidigung bedeutsame Rechtslage im anderen Staat auch ohne eine gerichtliche Rechtsbelehrung aus eigenem Antrieb zu informieren. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs; es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.