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Verfahrensrecht

OGH: Zur Unterlassungsexekution (Verhängung von Haft)

§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, nach Maßgabe des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat

31. 08. 2021
Gesetze:   § 355 EO, § 358 EO, § 361 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Unterlassungsexekution, Strafzumessungsgründe, Parteiengehör, Geldstrafe, Verhängung von Haft, Beweis des Zuwiderhandelns, Sachverhaltsfeststellung, Eingriff, persönliche Freiheit

 
GZ 3 Ob 32/21h, 24.06.2021
 
OGH: Nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO hat das Exekutionsgericht wegen eines neuerlichen, weiteren Verstoßes gegen eine titulierte Duldungs- oder Unterlassungspflicht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft zu verhängen. Die Haft darf jedoch gem § 361 EO nur verhängt werden, wenn „der maßgebliche Sachverhalt bewiesen“ ist.
 
Die in § 358 Abs 2 S 1 EO vorgesehene Regelung betrifft die „Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen“, die „vor der Verhängung von Geldstrafen dem Verpflichteten“ gewährt werden soll. Die Verhängung der Haft über den Verpflichteten bedeutet aber einen noch viel schwerwiegenderen Eingriff, weshalb diese umso mehr eine vorherige Äußerungsmöglichkeit des Verpflichteten voraussetzt. Dieses Erfordernis ist bereits aus den Mat zu § 361 EO ableitbar, nach denen ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass eine Haft verhängt werden könnte, „ohne dass der Verhaftete gehört oder sonst eine Berechtigung der Haft geprüft worden“ wäre, ohne dass also ein der (E)MRK entsprechendes Verfahren über die Freiheitsbeschränkung stattgefunden hätte. Die Anordnung des § 361 EO, nach der vor der Haftverhängung der maßgebliche Sachverhalt bewiesen sein muss, ist daher so zu verstehen, dass auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich dann, wenn zu klären ist, ob überhaupt eine Haftstrafe zu verhängen ist, oder doch noch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, der Verpflichtete dazu gehört werden muss und das Gericht nach Maßgabe des § 55 Abs 2 und 3 EO den dafür maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.
 
 

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