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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anleitungs- bzw Erörterungspflicht (§§ 182, 182a ZPO)

Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte

31. 08. 2021
Gesetze:   § 182a ZPO, § 182 ZPO
Schlagworte: Manuduktionspflicht

 
GZ 7 Ob 43/21f, 30.06.2021

OGH: Nach § 182a ZPO hat das (Berufungs-)Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Es darf daher die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden. Nach der hRsp bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte.
 
Die einzelfallbezogene Auslegung von Prozessvorbringen stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit die Auslegung nicht mit dem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt.
 
Die Klägerin macht einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend und behauptet die Verletzung von Beratungspflichten aus einem mit der Beklagten geschlossenen Maklervertrag, den ihr Lebensgefährte als deren Erfüllungsgehilfe vermittelt habe.
 
Die Beklagte brachte ua vor, dass eine „Vermittlung durch unseren Vertriebspartner M***** R***** [Lebensgefährte der Klägerin], die uns im Fall der Fehlberatung schadenersatzpflichtig macht“ nicht vorliege. Wenn keine Vermittlung vorliege, hafte die Beklagte für eine Fehlberatung durch M***** R***** nicht.
 
Wenn das Berufungsgericht dieses Vorbringen dahingehend auslegt hat, dass die Beklagte im Kern eine Vermittlungstätigkeit des Lebensgefährten der Klägerin und damit das Vorliegen eines Vertriebsvertrags zwischen ihr und der Klägerin bestritten hat, ist dies keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die in der Revision allein behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht liegt somit nicht vor.
 
 

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