Das Berufungsgericht verneinte eine Verpflichtung der beklagten Frachtführerin, auf die Mangelhaftigkeit der Verpackung hinzuweisen, weil dem ersten Anschein nach eine offenkundig ausreichende Verpackung vorhanden gewesen sei; dass diese zum Schutz gegen klimatische Einflüsse nicht geeignet gewesen sei, sei nicht leicht zu erkennen gewesen; zwar habe der Planenaufbau des von der Beklagten verwendeten Sattelaufliegers, weil er nicht ideal eingestellt gewesen sei, das Eindringen von Schnee begünstigt, jedoch stehe nicht fest, in welchem Ausmaß; die beklagte Frachtführerin habe nicht mit dem Entstehen von Schäden an den unzureichend mit Folie umwickelten Rollen von Lebensmittelfolien rechnen müssen; diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 92/21m, 23.06.2021
OGH: Will der Anspruchsteller (hier: die Klägerin) den Frachtführer für den eingetretenen Schaden unbeschränkt haftbar machen, so hat er ihm gem Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft grundsätzlich den Geschädigten. Die Beurteilung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Das Berufungsgericht verneinte eine Verpflichtung der beklagten Frachtführerin, auf die Mangelhaftigkeit der Verpackung hinzuweisen, weil dem ersten Anschein nach eine offenkundig ausreichende Verpackung vorhanden gewesen sei. Dass diese zum Schutz gegen klimatische Einflüsse nicht geeignet gewesen sei, sei nicht leicht zu erkennen gewesen. Zwar habe der Planenaufbau des von der Beklagten verwendeten Sattelaufliegers, weil er nicht ideal eingestellt gewesen sei, das Eindringen von Schnee begünstigt, jedoch stehe nicht fest, in welchem Ausmaß. Nach den Feststellungen sei erst nach Abschluss des Transports das Vorhandensein von Flugschnee (auf 12 der insgesamt 26 Paletten des Transportguts) bemerkt worden; die Beklagte oder ihr Mitarbeiter sei nicht verpflichtet gewesen, für die Beseitigung von Schadensquellen, von denen diese keine Kenntnis gehabt hätten, Sorge zu tragen oder Weisungen einzuholen. Ihr sei zudem nicht mitgeteilt worden, dass das Verpackungsmaterial für Kaffee vor dem Eintritt jeglicher Feuchtigkeit zu schützen sei. Die beklagte Frachtführerin habe nicht mit dem Entstehen von Schäden an den unzureichend mit Folie umwickelten Rollen von Lebensmittelfolien rechnen müssen. Eine mangelhafte Routenführung sei ihr nicht anzulasten. Dass eine mehrtägige Stehzeit erforderlich gewesen sei, sei an der vereinbarten Übernahme des Transportguts und der erst später zu erfolgenden Ablieferung gelegen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Nebenintervenientin ihre Ausführungen in der Berufung wiederholt, zu denen das Berufungsgericht eingehend Stellung genommen hat, geht sie nicht auf dessen Argumente ein und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Klägerin beauftragte bei der Beklagten nicht den Transport mit einem Sattelauflieger mit Kofferaufbau. Warum der Sattelanhänger mit Planenaufbau – als Folge des vereinbarten Zeitpunkts der Übernahme und der späteren Ablieferung – nicht zwei Tage im Freien in einem finnischen Hafen abgestellt werden hätte dürfen, auch wenn es zu Schneefall gekommen ist, vermag sie nicht darzulegen. Ob Schneefall einsetzt, hängt nicht von der Route ab. Warum die beklagte Frachtführerin die (fachkundige) Klägerin auf die Möglichkeit des Einsatzes eines LKW-Aufliegers mit Kofferaufbau aufmerksam hätte machen müssen, legt sie nicht dar. Zu wessen Lasten die Negativfeststellung geht, es könne nicht festgestellt werden, ob die Ware bereits bei der Übernahme mit Schimmelsporen kontaminiert gewesen sei, ist für die Beurteilung, ob grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten vorliegt, was vom Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung verneint wurde, nicht relevant.