Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das zu transportierende Verpackungsmaterial so dicht zu verpacken gewesen wäre, um ein Eindringen von Feuchtigkeit durch aufliegenden Flugschnee zu vermeiden, was nicht der Fall gewesen sei und für das mangels anderslautender Vereinbarung die Absenderin zu sorgen gehabt hätte, ist nicht zu beanstanden; das Berufungsgericht hat im Rahmen der Rsp das Erfordernis einer die Feuchtigkeit abhaltenden Verpackung des Frachtguts im Hinblick auf den Transport im Winter nach Finnland in nicht zu beanstandender Weise bejaht
GZ 7 Ob 92/21m, 23.06.2021
OGH: Nach der CMR ist die transportgerechte Verpackung des Gutes im Zweifel Sache des Absenders. Der Frachtführer ist gem Art 17 Abs 4 lit b CMR vorbehaltlich des Art 18 Abs 2 bis 5 CMR von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf das Fehlen oder Mängel der Verpackungen zurückzuführen ist, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind. Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen Stand zu halten vermag. Die Frage der Verpackungsbedürftigkeit lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden.
Nach den Feststellungen wurde zwischen der Klägerin (Hauptfrachtführer) und dem beklagten (Unter-)Frachtführer keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs getroffen. Üblich ist ein mit Planen gedecktes Fahrzeug, wie es auch hier von der Beklagten verwendet wurde. Ein Sattelanhänger mit Planenaufbau ist grundsätzlich nicht geeignet, das Eindringen von Schnee zu 100 % zu verhindern. Das von der Absenderin versendete Verpackungsmaterial (Lebensmittelfolien in Rollen) darf aus lebensmittel- bzw hygienerechtlichen Gründen nicht einer Verschimmelungsgefahr ausgesetzt werden. Der Transport erfolgte im Jänner 2016 von Österreich nach Finnland. Zwar waren die Rollen mit Wickelfolie, Kartonstreifen und Schutzfolie verpackt; diese Art der Verpackung schützte nicht vor den – im Jänner in Finnland zu erwartenden – klimatischen Einflüssen wie Nässe, Schnee und Feuchtigkeit. Sowohl von oben als auch von unten konnte trotz Verpackung weiterhin Feuchtigkeit in das Transportgut eindringen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das zu transportierende Verpackungsmaterial so dicht zu verpacken gewesen wäre, um ein Eindringen von Feuchtigkeit durch aufliegenden Flugschnee zu vermeiden, was nicht der Fall gewesen sei und für das mangels anderslautender Vereinbarung die Absenderin zu sorgen gehabt hätte, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der zitierten Rsp das Erfordernis einer die Feuchtigkeit abhaltenden Verpackung des Frachtguts im Hinblick auf den Transport im Winter nach Finnland in nicht zu beanstandender Weise bejaht.