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Strafrecht

OGH: Zum Beauftragten iSd § 309 StGB

Rein faktische Tätigkeiten wie die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen sind vom Tatbestand des § 309 StGB nicht umfasst

31. 08. 2021
Gesetze:   § 309 StGB
Schlagworte: Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten, Unternehmen, Geschäftsverkehr, Handeln, Vollmacht, Rechtshandlung, Gutachtenserstellung

 
GZ 14 Os 23/21w, 29.06.2021
 
OGH: § 309 StGB untersagt die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr.
 
Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat. Zufolge der Einschränkung des § 309 StGB auf eine vom Täter angestrebte Rechtshandlung sind rein faktische Tätigkeiten vom Tatbestand nicht umfasst. Damit scheidet auch (wie hier) die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (durch einen unternehmensfremden Sachverständigen), auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, als eine solche rein faktische Handlung aus dem Tatbestand aus.
 
 

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