Die Ausmittlung der Höhe des Pflegevermächtnisses hat in sinngemäßer Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze zu erfolgen
GZ 2 Ob 63/21k, 24.06.2021
OGH: Nach § 677 Abs 1 ABGB gebührt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Wenn eine Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Pflege vereinbart bzw gewährt wurde, diese aber nicht die nach § 678 Abs 1 ABGB auszumittelnde Höhe des Pflegevermächtnisses erreicht, steht das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrags zu. Das Pflegevermächtnis hängt nicht vom Willen des Erblassers ab und kann von diesem auch nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden. Wollte man bei Gewährung einer die Höhe des Pflegevermächtnisses nicht erreichenden Zuwendung (bzw bei Vereinbarung eines solchen Entgelts) jeglichen Anspruch auf das Pflegevermächtnis ausschließen, könnte dessen pflichtteilsähnlicher Charakter allzu leicht umgangen werden.
Die Ausmittlung der Höhe des Pflegevermächtnisses hat in sinngemäßer Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze zu erfolgen. Eine ungefähre Orientierungsgröße für die Angemessenheit eines Stundensatzes können die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, in denen Mindestlöhne für unterschiedliche Beschäftigungen enthalten sind. Die Orientierung am Mindestlohntarif trägt der bereicherungsrechtlichen Jud Rechnung, wonach ein - beim Pflegevermächtnis schon aufgrund des eingeschränkten Kreises der Anspruchsberechtigten im Regelfall nahe liegendes - Überwiegen des familiären Verhältnisses einen gewissen Abschlag von kollektiven (marktüblichen) Löhnen nahe legt. Sie berücksichtigt auch die in Teilen der Lehre vertretene Ansicht, dass bei der Ausmessung der Leistungserbringung dem familiären Umfeld ausreichend Rechnung getragen werden müsse, ohne dass dadurch eine Geringschätzung der Pflegeleistung zum Ausdruck gebracht würde.
Da es sich bei den Mindestlohntarifen um Brutto-Tarife handelt, ist bei der Ausmittlung nach § 273 ZPO ein gewisser Abschlag zu berücksichtigen, um den dem Pflegenden zufließenden Betrag angemessen einschätzen zu können. Zu berücksichtigen ist bei der Ausmittlung aber auch, dass der Mindestlohntarif Ansprüche auf ein 13. und 14. Monatsgehalt vorsieht, Zuschläge (etwa für Nachtarbeiten) kennt und nach der Anzahl der Berufsjahre differenziert. Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere auch des Umfangs, der Dauer und der Art der erbrachten Leistungen - ein nach § 273 ZPO im Einzelfall angemessener Stundensatz (vorliegend € 14) auszumitteln.