Home

Zivilrecht

OGH: Zur „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB (Pflegevermächtnis)

Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht

31. 08. 2021
Gesetze:   §§ 677 f ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflegevermächtnis, Differenzrechnung, Anrechnung, Zuwendungen, Kausalzusammenhang, gemeinsame Wohnung, Wohnkosten

 
GZ 2 Ob 54/21m, 24.06.2021
 
OGH: Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt gem § 677 Abs 1 ABGB dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Die Einführung des Rechtsinstituts des Pflegevermächtnisses sollte den Missstand beseitigen, dass die aufopfernden und umfangreichen Leistungen Angehöriger nicht selten unter den Tisch fallen. Nach § 677 Abs 1 ABGB entsteht das Vermächtnis (ua) nicht, soweit Zuwendungen zB aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (Geschwister delegieren Pflege an einen von ihnen und zahlen dafür einen bestimmten Betrag) oder von der öffentlichen Hand (zB in Gestalt der erhöhten Familienbeihilfe, die allerdings der Pflegeperson zugekommen sein muss) gewährt oder letztwillig vom Verstorbenen eingeräumt worden sind (wenn er dies iSd § 678 Abs 2 verfügt hat).
 
Es bedarf eines Kausalzusammenhangs zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen, um eine Anrechnung der Zuwendung auf das Pflegevermächtnis zu rechtfertigen. § 677 Abs 1 letzter HS ABGB soll Doppelabgeltungen vermeiden. Der vom Gesetzgeber mit der Einführung des Pflegevermächtnisses offenkundig verfolgte Zweck, eine angemessene Abgeltung wertvoller Pflegeleistungen von Angehörigen zu erreichen, wäre vereitelt, wenn man jegliche in einem bloß zeitlichen Nahebereich zu erbrachten Pflegeleistungen erfolgte Zuwendung (des Erblassers oder eines Dritten) unabhängig davon anrechnen wollte, ob ein Kausalzusammenhang mit erbrachten (oder zu erbringenden) Pflegeleistungen besteht oder nicht. Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt daher nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
 
Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist einerseits durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege (konkrete Pflegebedürftigkeit des Erblassers) und andererseits durch das Ausmaß der tatsächlich von der nahe stehenden Person erbrachten Pflegeleistungen begrenzt. Da vorliegend der Kläger sein Begehren nur auf die Bestimmungen über das Pflegevermächtnis stützt, hingegen erkennbar keine Bereicherungsansprüche nach allgemeinen Grundsätzen geltend macht, kommt es auf die Frage seiner finanziellen Erwartungshaltung bei Erbringung der Pflegeleistungen nicht an.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at