Der erkennende Senat lehnt die im deutschen Schrifttum vertretene Mindermeinung ab, dass bei fehlender Deckung des Erhöhungsbetrags (infolge Überbewertung von Rücklagen) die Gesellschafter bei einer nominellen Kapitalerhöhung analog den Sacheinlagevorschriften (in Österreich §§ 6a, 10, 10a und 52 GmbHG) zur Zahlung des Fehlbetrags verpflichtet wären
GZ 3 Ob 86/10h, 13.10.2010
OGH: Der erkennende Senat lehnt die im deutschen Schrifttum vertretene Mindermeinung ab, dass bei fehlender Deckung des Erhöhungsbetrags (infolge Überbewertung von Rücklagen) die Gesellschafter bei einer nominellen Kapitalerhöhung analog den Sacheinlagevorschriften (in Österreich §§ 6a, 10, 10a und 52 GmbHG) zur Zahlung des Fehlbetrags verpflichtet wären.