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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Anrechnung von Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt

Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht, die vermutet wird, erbracht wurden und zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beigetragen haben; für die Zukunft hingegen sind Naturalleistungen nur zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklärt und aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme besteht, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde

31. 08. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anrechnung von (vergangenem / künftigem) Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt

 
GZ 8 Ob 70/21h, 25.06.2021
 
OGH: Nach stRsp sind bei der Entscheidung über einen (an sich berechtigten) Antrag auf rückwirkende Unterhaltserhöhung grundsätzlich alle vom Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit erbrachten, die (ursprünglich titulierte Unterhaltspflicht übersteigenden) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter anspruchsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils. Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen in diesem Zusammenhang dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht, die vermutet wird, erbracht wurden und zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beigetragen haben.
 
Für die Zukunft hingegen sind Naturalleistungen nur zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklärt und aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme besteht, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde. Ob ein konkludentes Einverständnis vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zur teilweisen Deckung des Unterhaltsanspruchs durch Naturalunterhaltsleistungen ist dann nicht erforderlich, wenn der Unterhaltsberechtigte die Naturalunterhaltsleistungen weiterhin in Anspruch nehmen will.
 
Die Revisionsrekurswerberin führt ins Treffen, dass sie einer Anrechnung der Naturalleistungen auf den geschuldeten Geldunterhalt nicht zugestimmt habe, übergeht dabei aber, dass sie bzw ihre Mutter die Zahlung der Schulkosten und der Krankenzusatzversicherungsprämien nicht nur seit Jahren unbeanstandet angenommen hat, sondern sowohl in ihrem Unterhaltserhöhungsantrag als auch ihrem Antrag auf einstweiligen Unterhalt weiterhin – als Naturalunterhalt zusätzlich zum Geldunterhalt – einfordert.
 
Dass der Vater die Naturalleistungen in der Vergangenheit auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte, was nicht zu vermuten ist, hat die Revisionsrekurswerberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Vielmehr steht ihre Behauptung, der Vater habe angekündigt, die Zahlung des Schulgeldes einzustellen, sollte ihm ein höherer als der bezahlte Geldunterhalt auferlegt werden, einer solchen Absicht des Vaters eher entgegen. Ebenso wenig hat die Minderjährige behauptet, dass sich der Vater zur Zahlung des Naturalunterhalts zusätzlich zu einem Geldunterhalt iHd zweieinhalbfachen Regelbedarfs verpflichtete hätte. Soweit die Tochter erstmals im Revisionsrekurs aus Schriftsätzen des im Jahr 2012 geführten Unterhaltsverfahrens ableiten will, dass „ganz offenkundig“ der Geldunterhalt eben nicht besondere Aufwendungen wie die Kosten der Privatschule abdecken sollte, womit sie wohl auf eine entsprechende Vereinbarung abstellt, verstößt sie gegen das (auch im Rechtsmittelverfahren gegen einstweilige Verfügungen geltende) Neuerungsverbot. Nur ergänzend sei bemerkt, dass es einen Unterschied macht, ob der Unterhaltsstopp bei dem zwei- oder bei dem zweieinhalbfachen Regelbedarf eingezogen wird.
 
Das alles gilt unabhängig davon, ob die Kosten für den Schulbesuch bzw die Krankenzusatzversicherung – entgegen der zuletzt von der Minderjährigen vertretenen Meinung – als Sonderbedarf anzusehen sind, weil dieser in der Differenz zwischen dem Regelbedarf (von derzeit 474 EUR) und der beträchlich über dem Regelbedarf liegenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung (von 1.185 EUR), die der Leistungsfähigkeit des Vaters und gleichzeitig dem zweieinhalbfachen Regelbedarf entspricht, Deckung finden würde.
 
Dem Vorwurf der Minderjährigen, dass es an Vorbringen und Feststellungen fehle, in welcher Höhe das Schulgeld auf den Geldunterhalt anzurechnen sei, ist zu erwidern, dass das Rekursgericht die vom Vater im Schriftsatz vom 22. 5. 2020 der Höhe nach konkretisierten Kosten für die Privatschule und die Krankenzusatzversicherung aufgrund der vorgelegten Urkunden ergänzend festgestellt hat und damit zu einem monatlichen Gesamtunterhalt des Vaters von 1.400 EUR gelangt ist. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass angesichts dieser Leistung die Tochter keine Unterhaltsverletzung aufgezeigt hat, ist nicht zu beanstanden.
 
 

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