Für den Fall eines Grenzüberbaus von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören, lehnte der OGH die analoge Anwendung des § 416 ABGB ausdrücklich ab; es ist zwar richtig, dass es bei der Beurteilung der Geringfügigkeit eines Eigentumseingriffs, die auf das Überwiegen der Schädigungsabsicht des Bauführers schließen lässt, keine starre Grenze für das Ausmaß der überbauten Fläche geben kann, es vielmehr auf die konkreten Umstände ankommt;das ändert aber nichts daran, dass sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Begehren auf Beseitigung eines eine 10 m2 große Grundfläche beanspruchenden Überbaus sei wegen des erheblichen Ausmaßes des Eigentumseingriffs nicht als schikanös anzusehen, damit im Rahmen der Rsp des OGH hält
GZ 5 Ob 231/20m, 20.07.2021
OGH: Nach § 418 Satz 3 ABGB kann der Grundeigentümer nur den gemeinen Wert für den Grund fordern, wenn er von der Bauführung gewusst und sie nicht zugleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Der Bauführer erwirbt also ausnahmsweise kraft Gesetzes durch die Bauführung mit eigenem Material auf fremdem Grund außerbücherliches Eigentum am Bauwerk und der für das Bauwerk und dessen Benützung unentbehrlichen Grundfläche. Die Bestimmung ist (auch) auf einen Grenzüberbau anwendbar.
Erste Voraussetzung für einen Eigentumserwerb nach § 418 Satz 3 ABGB ist die Redlichkeit des Bauführers, die dieser zu beweisen hat. Redlicher Bauführer ist, wer im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) aufgrund irgendwelcher Umstände angenommen hat und auch annehmen durfte, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei. Zweite Voraussetzung ist, dass der Liegenschaftseigentümer von der Bauführung auf seinem Grund (oder der diesbezüglichen Absicht) weiß, sie aber vorwerfbar – zumindest leicht fahrlässig – nicht untersagt.
Ob diese Voraussetzungen des § 418 Satz 3 ABGB erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der dem Beklagten zuzurechnende Umstand, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten trotz der Bauführung an der Grundgrenze auf die Einhaltung des aus den öffentlichen Aufzeichnungen zu entnehmenden Grenzverlaufs und der diesem entsprechenden Baupläne nicht geachtet haben, beseitige deren Redlichkeit, findet in der Rsp des OGH Deckung. An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird.
Der Eigentumserwerb nach § 418 Satz 3 ABGB muss zudem schon daran scheitern, dass dem Kläger die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die Bauführung gerade nicht bekannt war. Dieser außerbücherliche Eigentumserwerb an der Baufläche setzt ja idR voraus, dass der Grundeigentümer vom Bau auf seinem Grund weiß und ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt, sich also verschweigt. Das rechtlich entscheidende Moment für den originären Eigentumserwerb ist, dass der Bauführer redlich und der Grundeigentümer insoweit unredlich ist, als er den Bauführer bauen lässt, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut und zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechts Vermögensnachteile zu erwachsen drohen. Es handelt sich also um eine Sanktion für unredliches Verhalten. Erlangt der Grundeigentümer – wie hier – erst Jahre nach Abschluss der Bauführung Kenntnis davon, dass das Bauwerk teils auf seinem Grund gebaut wurde, führt der Umstand, dass er nicht sogleich die Beseitigung des Überbaus fordert, zu keinem Eigentumserwerb des Bauführers nach § 418 Satz 3 ABGB.
Kommt § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung, sind nach hA der Lehre die §§ 415 f ABGB analog anzuwenden. Bei einer nur geringwertigen in Anspruch genommenen Fläche des Nachbarn soll daher analog § 416 ABGB Alleineigentum des Bauführers verbunden mit der entsprechenden Ausgleichspflicht entstehen.
Der OGH ist dieser Auffassung der Lehre nur in Bezug auf Eigengrenzüberbauten gefolgt. Für den Fall eines Grenzüberbaus von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören, lehnte der OGH die analoge Anwendung des § 416 ABGB hingegen ausdrücklich ab.
Das Berufungsgericht ist der Rechtsansicht des OGH gefolgt, sah die Rsp dazu aber nicht als gesichert an und ließ die Revision aus diesem Grund zu. Tatsächlich liegt mit 6 Ob 167/10t erst eine grundlegende Entscheidung zum Grenzüberbau bei Eigentümerverschiedenheit vor. Diese Entscheidung ist zudem in der Lehre auf Kritik gestoßen, insbesondere weil der OGH nicht zwischen der vorgelagerten Frage der sachenrechtlichen Zuordnung und der nachgelagerten Frage eines Beseitigungsanspruchs gegen einen unredlichen Bauführer differenziert habe.
Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkreter Begründung zutreffend für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen. Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision des Beklagten in Bezug auf die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 416 ABGB nicht. Der Beklagte bestreitet nicht die Richtigkeit der Rsp des OGH, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sondern deren Anwendbarkeit auf den hier zu beurteilenden Fall. Im Unterschied zu dem der E 6 Ob 167/10t zugrunde liegenden Sachverhalt stehe hier nämlich die Schlechtgläubigkeit der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht fest. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts und den daraus vom Berufungsgericht gezogenen und nicht zu beanstandenden Schlussfolgerungen zur Unredlichkeit der Rechtsvorgänger des Beklagten geht dieses Argument aber von vornherein ins Leere. Angesichts der ausschließlichen Berufung auf diese Behauptung hat der Beklagte die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts genau genommen in keinem Punkt ausgehend von den Urteilsfeststellungen bekämpft. Mit der grundsätzlichen Kritik der Lehre an der E 6 Ob 167/10t setzt sich der Beklagte mit keinem Wort auseinander. Da die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts somit nicht ausreichend konkret bekämpft, ist es dem OGH verwehrt, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts dazu unter dem Aspekt der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zu überprüfen.
Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.
In diesem Sinn hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einem geringfügigen Grenzüberbau der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein kann, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Der OGH hat in der Vergangenheit wiederholt Begehren auf Beseitigung bloß geringfügiger Grenzüberbauten als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, deren Gesamtausmaß aber jeweils 5 m² nicht überstieg. Es ist zwar richtig, dass es bei der Beurteilung der Geringfügigkeit eines Eigentumseingriffs, die auf das Überwiegen der Schädigungsabsicht des Bauführers schließen lässt, keine starre Grenze für das Ausmaß der überbauten Fläche geben kann, es vielmehr auch insoweit auf die konkreten Umstände ankommt. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Begehren auf Beseitigung eines eine 10 m2 große Grundfläche beanspruchenden Überbaus sei wegen des erheblichen Ausmaßes des Eigentumseingriffs nicht als schikanös anzusehen, damit im Rahmen der Rsp des OGH hält.
Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Der hier zu beurteilende Grenzüberbau betrifft zwar ein Grundstück im Ausmaß von 6.292 m², das als landwirtschaftliche Fläche genutzt wird. Der Grenzüberbau befindet sich aber gerade in dem Bereich, der als Zufahrt zu diesen landwirtschaftlichen Flächen genutzt und in der Natur durch das Gebäude des Beklagten und den gegenüberliegenden Hang räumlich begrenzt wird. Der Überbau schränkt daher die Nutzung dieser Fläche als Weg ein. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, so wird die Rechtsausübung nicht dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen.