Home

Zivilrecht

OGH: Antrag auf Ausfolgung von Abschriften iSd § 3 Abs 3 VersVG – Hemmung der Verjährungsfrist für Hauptanspruch?

§ 12 Abs 2 VersVG sieht ausdrücklich eine Hemmung der Verjährungsfrist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, vor (Fortlaufhemmung); es ist nicht erkennbar, dass das VersVG einen zusätzlichen Hemmungsgrund für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag normieren will; dies kann auch nicht durch § 3 VersVG konterkariert werden

31. 08. 2021
Gesetze:   § 3 VersVG, § 12 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Auskunftspflichten, Antrag auf Ausfolgung von Abschriften, Verjährungsfrist, Hemmung, Hauptanspruch

 
GZ 7 Ob 16/21k, 30.06.2021
 
OGH: Neben den für einen Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten auch Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Derartige Nebenleistungspflichten sind auch die in § 3 VersVG geregelten Auskunftspflichten (hier: Abschriften gem § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG). Sie sollen garantieren, dass sich der Versicherungsnehmer über die relevanten Bestimmungen seines Versicherungsvertrags informieren und seine Rechte wahren kann.
 
Nach der Rsp des OGH besteht der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der Versicherungsnehmer muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
 
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Versicherungsleistung (§ 12 Abs 1 VersVG) sei eine Frist nach § 3 Abs 3 letzter Satz VersVG. Diese sei durch ihren Antrag vom 8. Oktober 2015 auf Ausfolgung von Abschriften bis zu deren Einlangen gehemmt. Sie seien der Klägerin bis jetzt nicht zugekommen. Dies habe zur Folge, dass weder der Hauptanspruch noch der Auskunftsanspruch verjährt seien.
 
§ 3 Abs 3 letzter Satz VersVG ordnet an, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer braucht, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und diese ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden sind, der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf „fristgebundene Handlungen“ dem Versicherer gegenüber. Dazu zählen Klagen nicht. Klagen selbst sind nicht fristgebunden. Es verjährt nicht die Klage, sondern das Recht selbst (vgl § 1451 ABGB). Diese Auslegung wird auch durch § 12 VersVG gestützt.
 
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Die Bestimmung umfasst alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen.
 
§ 12 Abs 2 VersVG sieht ausdrücklich eine Hemmung der Verjährungsfrist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, vor (Fortlaufhemmung). Es ist nicht erkennbar, dass das VersVG einen zusätzlichen Hemmungsgrund für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag normieren will. Dies kann auch nicht durch § 3 VersVG konterkariert werden.
 
Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Anspruch nach § 3 VersVG nur zu, wenn sie darlegt, dass ihr noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
 
Unter der schriftlichen Entscheidung iSd § 12 Abs 2 VersVG ist die abschließende Stellungnahme des Versicherers zur Entschädigungspflicht zu verstehen. Ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers beseitigt die Hemmung der Verjährung nur dann, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. Sie muss keine Belehrung über die Verjährung enthalten.
 
Schon das Schreiben der Beklagten vom 24. Juli 2015 ist eine begründete Ablehnung des Deckungsanspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls. Das bedeutet, dass die Hemmung der Verjährungsfrist durch den Antrag der versicherten Klägerin mit dem begründeten Ablehnungsschreiben der Beklagten endet und der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 14. Februar 2020 bereits verjährt ist. Damit besteht auch der geltend gemachte Nebenanspruch nach § 3 VersVG nicht. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at