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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zur Frage, ob einem Verletzten aus dem Titel des Erwerbsschadens Ersatz für verletzungsbedingt ausgefallene Pflegeleistungen für nicht haushaltszugehörige Personen zusteht

Der Kläger erbrachte die Pflegeleistungen für seine Eltern zwar nicht aus vertraglicher Verpflichtung, er fühlte sich dazu allerdings – vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Übergabe von Liegenschaften und wohl auch des engen familienrechtlichen Verhältnisses – „sittlich verpflichtet“; dies stellt im vorliegenden Fall eines Eltern-Kind-Verhältnisses einen hinreichenden Grund für den Zuspruch eines Erwerbsschadens dar, zumal die in diesem eng umgrenzten familienrechtlichen Verhältnis grundsätzlich bestehende Beistandspflicht gem § 137 Abs 1 ABGB der Gefahr der Uferlosigkeit von Schadenersatzverpflichtungen entgegen steht; ob die vom Kläger vor dem Unfall erbrachten Beistandsleistungen von 1,5 Stunden täglich über das gesellschaftlich übliche Maß hinausgehen, kann dahingestellt bleiben, weil auch eine allenfalls über die Beistandspflicht hinausgehende Betreuungsleistung eine Anknüpfung an das grundsätzliche Bestehen einer solchen Beistandspflicht rechtfertigt

31. 08. 2021
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 137 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Erwerbsschaden, Pflegeleistungen für nicht haushaltszugehörige Personen, Beistandspflicht

 
GZ 2 Ob 43/21v, 24.06.2021
 
OGH: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. Der entgehende Wert der Arbeitskraft begründet daher einen Verdienstentgang, wenn die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallkausal beeinträchtigt wird. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem – von ihm zu behauptenden und zu beweisenden – gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte.
 
Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden handelt es sich nicht um einen Drittschaden, weil der im Verlust der Arbeitskraft bestehende Primärschaden ausschließlich bei ihm eingetreten ist. Anspruchsberechtigt ist damit in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Verletzte und nicht der Gepflegte.
 
Das Berufungsgericht hat den Anspruch zutreffend bejaht:
 
In der E 2 Ob 179/18i sprach der Senat einer bei einem Unfall verletzten Haushaltsführerin Ersatz auch für jene Haushaltsarbeiten zu, die sie für den im gemeinsamen Haushalt lebenden, pflegebedürftigen Schwager erbracht hatte und infolge des Unfalls nicht mehr verrichten konnte. Der Senat betonte dabei, dass keine bloß zufällige Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen, sondern ein zumindest konkludentes Einvernehmen aller Beteiligten über die dauerhafte Haushaltszugehörigkeit und Versorgung des Schwagers bestanden habe. Die Haushaltstätigkeit der Klägerin für den Schwager sei eine sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußere, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssten. Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs der Klägerin komme es daher nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten sie familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten sie ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte. Die Ersatzfähigkeit dieses Verdienstentgangs sei von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig.
 
Diese Entscheidung wurde in der Lit (überwiegend) zustimmend aufgenommen. Während Spenling betonte, dass der 2. Senat die Grenze weit ziehe, indem er darauf abstelle, dass die Mitversorgung des nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen der einvernehmlichen und dauerhaften Gestaltung des Haushalts entspreche, begrüßte S. Gruber diese Grenzziehung ausdrücklich. Das Schadenersatzrecht solle den Geschädigten so stellen wie er ohne das schädigende Verhalten stünde. Es könne für die Ersatzfähigkeit damit nicht alleine auf familienrechtliche Verpflichtungen, sondern müsse viel eher darauf ankommen, welche Tätigkeiten der Geschädigte in Zukunft ohne das schädigende Verhalten geleistet hätte. Entscheidend für die Ersatzfähigkeit solle in Grenzfällen auch sein, ob die Tätigkeit durch eine professionelle Ersatzkraft substituiert werden könne, weil bloße Hobbys nicht ersatzfähig sein sollten. Unterhaltsrechtliche Regelungen legten bloß eine Untergrenze dafür fest, was innerhalb der Familie zu leisten sei; es sei zu bezweifeln, dass sie eine Begrenzung für Schadenersatzansprüche darstellen sollten.
 
Ch. Huber hob die Bedeutung der Entscheidung hervor. Werde die Ersatzpflicht im zu 2 Ob 179/18i entschiedenen Sachverhalt bejaht, werde man sie auch in vergleichbaren Konstellationen nicht versagen können. Es sei fraglich, ob es auf das vom OGH betonte Kriterium der Haushaltszugehörigkeit ankomme. Es könne – etwa bei der Beurteilung von unfallbedingt ausgefallenen Betreuungsleistungen einer Großmutter für ihre Enkel – wohl nicht entscheidend sein, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder nicht. Die Haushaltszugehörigkeit stelle ebensowenig ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Arbeitseinsatzes dar wie die Frage, ob eine einvernehmliche Gestaltung des Arbeitseinsatzes vorliege. Diese vom OGH vorgenommenen Einschränkungen seien als obiter dicta zu betrachten.
 
Entgegen der Ansicht Ch. Hubers handelt es sich bei den in der Vorentscheidung erwähnten Kriterien der einvernehmlichen Gestaltung des Arbeitseinsatzes und des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts keineswegs um bloße obiter dicta. Allerdings sind diese Kriterien auch nicht in dem Sinn für die Bejahung einer Ersatzpflicht allein maßgeblich, dass bei Fehlen auch nur eines dieser Kriterien jedenfalls kein Ersatz zustünde. Zu beachten sind nämlich die in 2 Ob 179/18i gemachten grundsätzlichen Ausführungen, wonach es bei sinnvoller Verwertung der eigenen Arbeitskraft für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs nicht auf das Ausmaß einer familienrechtlichen Verpflichtung, sondern nur darauf ankommt, welche Tätigkeiten die verletzte Person ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte. Vor diesem Hintergrund lässt sich den in der Entscheidung zur Vermeidung der Uferlosigkeit von Ersatzansprüchen herangezogenen Kriterien die Wertung entnehmen, dass das bewusste Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts auch ohne Bestehen einer familiären Beistandspflicht einen für den Zuspruch eines Erwerbsschadens hinreichenden Grund darstellt.
 
Der Kläger erbrachte die Pflegeleistungen für seine Eltern zwar nicht aus vertraglicher Verpflichtung, er fühlte sich dazu allerdings – vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Übergabe von Liegenschaften und wohl auch des engen familienrechtlichen Verhältnisses – „sittlich verpflichtet“. Dies stellt im vorliegenden Fall eines Eltern-Kind-Verhältnisses einen hinreichenden Grund für den Zuspruch eines Erwerbsschadens dar, zumal die in diesem eng umgrenzten familienrechtlichen Verhältnis grundsätzlich bestehende Beistandspflicht gem § 137 Abs 1 ABGB der Gefahr der Uferlosigkeit von Schadenersatzverpflichtungen entgegen steht.
 
Die in § 137 Abs 1 ABGB normierte gegenseitige, ein lebenslang andauerndes Rechtsband knüpfende Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder. Der Beklagte zeigt grundsätzlich zutreffend auf, dass die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt wird. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen daher über das „Geschuldete“ hinaus. Ob die vom Kläger vor dem Unfall erbrachten Beistandsleistungen von 1,5 Stunden täglich über das gesellschaftlich übliche Maß hinausgehen, kann dahingestellt bleiben, weil auch eine allenfalls über die Beistandspflicht hinausgehende Betreuungsleistung eine Anknüpfung an das grundsätzliche Bestehen einer solchen Beistandspflicht rechtfertigt.
 
Diese Auffassung ist durch die § 1327 ABGB zugrunde liegende Wertung gedeckt. Nach dieser Bestimmung haben Personen, für die der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Anspruch auf das, was ihnen durch den Tod entgangen ist. Dieser Anspruch kann nach stRsp sogar über jenen Unterhalt hinausgehen, den der Getötete zu leisten verpflichtet war; maßgebend ist das tatsächlich Geleistete, soweit es noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann. Somit legt es auch die auf bestimmte enge familienrechtliche Verhältnisse und die daraus folgenden gesetzlichen Verpflichtungen abstellende Regelung des § 1327 ABGB nahe, bei tatsächlich entgehenden Pflegeleistungen im Fall der Körperverletzung die (grundsätzliche) Beistandspflicht nach § 137 ABGB als Grundlage für den hier strittigen Anspruch ausreichen zu lassen.
 
Insgesamt sind damit im vorliegenden Fall, in dem der Kläger Ersatz für die seinen pflegebedürftigen Eltern infolge des Unfalls nicht erbrachten Pflegeleistungen begehrt, hinreichende Zurechnungsmomente vorhanden, die eine Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadenersatz sachgerecht erscheinen lassen. Zutreffend betont der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung daher, dass der alleinige Umstand, dass er seine Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem von ihnen alleine bewohnten Haus pflegte, dem Zuspruch von Schadenersatz nicht entgegen steht. Da sich die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Beistandsleistung aus dem Gesetz ergibt, liegt die Bejahung des Anspruchs sogar näher als bei einer bloßen Haushaltsgemeinschaft ohne eine auch familienrechtlich anerkannte Nahebeziehung.
 
 

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