Mit den Argumenten des Berufungsgerichts, das ausführlich darlegte, weshalb es die Anweisung der Klägerin an die Lenkerin, frühzeitig in den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen zu lenken, und die unterlassene Aufforderung zum Abbremsen sowie – wenn auch nicht (allein) „entscheidend“ – zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (§ 22 Abs 1 StVO) ex ante betrachtet als unrichtig und nicht geeignet erachtete, um der Kollision vorzubeugen, setzt sich die Revisionswerberin nicht auseinander; es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen, den Beweis zu erbringen, dass die Kollision auch bei Anordnung dieser Maßnahmen mit denselben Folgen stattgefunden hätte; diesen Beweis hat sie nicht erbracht (Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Erstbeklagten)
GZ 2 Ob 151/20z, 05.08.2021
OGH: Ein Ausweichversuch nach links, va unter Benützung der linken Fahrbahnhälfte, darf nur im äußersten Notfall und nur dann unternommen werden, wenn eine andere Möglichkeit, eine Kollision zu vermeiden, nicht gegeben ist und wenn aus triftigen Gründen mit dem Gelingen eines solchen Versuchs des Abwehrmanövers gerechnet werden kann.
Mit den Argumenten des Berufungsgerichts, das sich auf diese Rsp stützte und ausführlich darlegte, weshalb es die Anweisung der Klägerin an die Lenkerin, frühzeitig in den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen zu lenken, und die unterlassene Aufforderung zum Abbremsen sowie – wenn auch nicht (allein) „entscheidend“ – zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (§ 22 Abs 1 StVO) ex ante betrachtet als unrichtig und nicht geeignet erachtete, um der Kollision vorzubeugen, setzt sich die Revisionswerberin nicht auseinander. Es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen, den Beweis zu erbringen, dass die Kollision auch bei Anordnung dieser Maßnahmen mit denselben Folgen stattgefunden hätte. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.
Zwar kann einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen wird und unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme trifft, dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Mit ihrem bloßen Hinweis, sie sei „unter Schock“ gestanden und hätte „innerhalb von Sekundenbruchteilen“ zu reagieren gehabt, entfernt sich die Klägerin jedoch von den Feststellungen, nach denen sie und die Lenkerin des Klagsfahrzeugs das Fehlverhalten der Erstbeklagten knapp 13 Sekunden vor der Kollision erkannten. Damit vermag sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung in der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin die Verletzung ihrer Pflichten nach § 114 Abs 4 KFG auch vorwerfbar gewesen sei, aufzuzeigen.
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
In der Rsp wurde in einer ähnlichen Unfallkonstellation, in der der Lenker auf ein ihm unzulässigerweise auf „seinem“ Fahrstreifen entgegenkommendes Fahrzeug unrichtig durch Linksauslenken reagiert hatte, weshalb es zur Kollision mit dem ebenfalls nach links auf seine richtige Fahrbahnhälfte zurücklenkenden Entgegenkommenden kam, gleichteiliges Verschulden angenommen.
Mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Erstbeklagten, in der es die Situation der Klägerin als Begleiterin der Übungsfahrt berücksichtigte, hat es auch angesichts der der Erstbeklagten zur Last gelegten Schuldvorwürfe den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
Ob und inwieweit (auch) die lernende Lenkerin des Klagsfahrzeugs im konkreten Einzelfall für den Unfall verantwortlich ist, muss nicht beantwortet werden.