Hat die vom Beihilfewerber absolvierte Ausbildung eine iSd Rsp des VwGH genannte "Basisausbildung" der Polizeigrundausbildung mit einem Lehrplan und einer Stundentafel zum Gegenstand und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG
GZ Ra 2021/16/0008, 24.06.2021
VwGH: Hat die vom Revisionswerber absolvierte Ausbildung eine iSd Rsp des VwGH genannte „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel zum Gegenstand und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG.
Indem das VwG nähere Feststellungen zu den Ausbildungsinhalten unterließ, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.