Home

Fremdenrecht

VwGH: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gem § 64 Abs 1 NAG

Das NAG knüpft in § 11 Abs 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an; maßgeblich sind dabei jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden; heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz; die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG; für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen; dabei ist hinsichtlich der in § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen; nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gem § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gem § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr

30. 08. 2021
Gesetze:   § 64 NAG, § 11 NAG, § 293 ASVG
Schlagworte: Aufenthaltsbewilligung für Studierende, Einkünfte

 
GZ Ra 2018/22/0218, 30.06.2021
 
VwGH: Gem § 11 Abs 5 NAG müssen die Einkünfte, über die ein Fremder zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG verfügen muss, der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Das NAG knüpft somit bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind dabei jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz.
 
Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen. Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gem § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gem § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr.
 
Gem § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG beträgt der Richtsatz für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs für das Jahr 2018 € 502,24. Die Aufwertung bzw Anpassung dieses Werts für das Jahr 2019 gem § 108 Abs 6 ASVG lag im Entscheidungszeitpunkt des VwG noch nicht vor und hat daher außer Betracht zu bleiben.
 
Fallbezogen bedeutet dies, dass der Mitbeteiligte - ausgehend von seinem Alter von (rund) 20 Jahren im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - Einkünfte in der Höhe des für das Jahr 2018 geltenden Richtsatzes für einen unter 24-jährigen Vollwaisen für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten (§ 20 Abs 1 NAG), was € 6.026,88 (zwölfmal € 502,24) entspricht, hätte nachweisen müssen. Hinzu kämen noch die als regelmäßige Aufwendungen iSd § 11 Abs 5 NAG zu berücksichtigenden Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung, die in den Akten mit monatlich € 58,39 ausgewiesen sind. Demnach wäre von erforderlichen Unterhaltsmitteln von insgesamt € 6.727,56 auszugehen.
 
Eine Deckung dieses Betrags durch verfügbare Unterhaltsmittel in ausreichender Höhe lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis auf Grundlage der getroffenen Feststellungen freilich nicht entnehmen. Das VwG zog nämlich fälschlicher Weise den niedrigeren Richtsatz für Halbwaisen des § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG (statt für Vollwaisen) und den überholten Wert für das Jahr 2017 (statt für das Jahr 2018) heran und ließ zudem die Beiträge für die Krankenversicherung außer Acht. Folglich ging es zu Unrecht von einem notwendigen Unterhalt von lediglich € 3.927,48 aus, den es durch die mit lediglich € 4.500,-- bzw € 4.500,39 festgestellten verfügbaren Mittel gedeckt sah.
 
Das VwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - bezogen auf den dann maßgeblichen Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung - nach Einräumung des Parteiengehörs und allfälligen ergänzenden Ermittlungen die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, auf welchen Betrag sich im Licht der obigen Ausführungen die erforderlichen Unterhaltsmittel belaufen (wobei insbesondere auch der Vollendung des 24. Lebensjahrs während der Gültigkeitsdauer des zu erteilenden Titels entsprechend Rechnung zu tragen wäre) und ob die notwendigen Unterhaltsmittel durch die dann vorhandenen verfügbaren Geldmittel in ausreichender Höhe gedeckt sind.
 
Was die Mittelherkunft betrifft, so wird auf die stRsp des VwGH hingewiesen, wonach ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint, und ihn auch die Verpflichtung trifft, die Herkunft der für seinen Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel hinreichend nachzuweisen, zumal ersichtlich sein muss, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat, und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.
 
Wenn der Revisionswerber ferner bemängelt, das VwG habe das Erteilungshindernis gem § 11 Abs 1 Z 5 NAG außer Acht gelassen, so ist dem insofern beizupflichten, als das VwG lediglich allgemein und ohne inhaltlich nachvollziehbare Auseinandersetzung festhielt, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Hindernisse gem § 11 Abs 1 NAG entgegenstünden. Dies, obwohl mit Blick auf das Vorbringen und die Ermittlungsergebnisse - wonach der Mitbeteiligte bereits am 28. Jänner 2018 eingereist ist und seitdem seine Ausbildung im Bundesgebiet absolviert - eine Überschreitung des sichtvermerksfreien Aufenthalts in Österreich nicht ohne Weiteres bzw ohne nähere Prüfung auszuschließen ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at