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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Herabwürdigen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes – Verletzung des öffentlichen Anstandes (iSd § 1 lit b NÖ PolizeistrafG)

Die tatsächliche Anwesenheit Dritter ist nicht erforderlich, vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bei der Anstandsverletzung schon dann gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus besteht

30. 08. 2021
Gesetze:   § 1 NÖ PolizeistrafG
Schlagworte: Verletzung des öffentlichen Anstandes, Herabwürdigen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Öffentlichkeit

 
GZ Ra 2021/03/0096, 16.07.2021
 
Mit Spruchpunkt 2. gab das VwG der Beschwerde teilweise Folge und fasste die Tatbeschreibung dahingehend neu, dass sie laute: „Sie haben durch die Äußerung ‚Zeigen Sie mich an, dann sind Sie wenigstens im Büro und stehen nicht unnötig auf der Straße.‘ und ‚Eine Putzfrau hat wahrscheinlich mehr Niveau als Sie.‘ ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes herabgewürdigt und damit den öffentlichen Anstand verletzt.“
 
VwGH: Gem § 1 lit b NÖ PolizeistrafG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.
 
Nach der stRsp des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.
 
Der VwGH geht in seiner stRsp davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt ist, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist. Diese Voraussetzung wurde beispielsweise - zur Anstandsverletzung nach Art VIII erster Fall EGVG - im Fall eines Arbeitszimmers eines Magistratischen Bezirksamtes bejaht, weil dieses jedenfalls während der Dienstzeiten grundsätzlich jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Weiters wurde das Beschimpfen von Personen auf öffentlichen Straßen ebenfalls als Anstandsverletzung qualifiziert.
 
Hingegen qualifizierte der VwGH die in einem Telefongespräch erfolgte (anstandsverletzende) Äußerung mangels Erfüllung des Tatbildmerkmals der Öffentlichkeit nicht als Anstandsverletzung, weil die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme von der getätigten Äußerung über den Kreis der Beteiligten hinaus nicht ohne weiteres gegeben war.
 
Im Revisionsfall hat das VwG, ausgehend vom Umstand, dass der Revisionswerber die inkriminierten Äußerungen auf einer öffentlichen Straße abgegeben hatte, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte und damit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bejaht. Mit dieser Beurteilung entspricht es den Leitlinien der dargestellten Rsp des VwGH.
 
Der Hinweis der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die belBeh habe im Straferkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass unmittelbar bei der Amtshandlung keine weiteren Personen anwesend gewesen seien, ist somit nicht zielführend, weil die tatsächliche Anwesenheit Dritter für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist, vielmehr das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bei der Anstandsverletzung schon dann gegeben ist, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus besteht. Dass das VwG diese Möglichkeit bejaht hat, ist angesichts der festgestellten Tatort- und Tatzeitverhältnisse nicht zu beanstanden.
 
Das weitergehende Vorbringen zur örtlichen Situation und zu Sichtweiten ist schon deshalb nicht erfolgreich, weil es als iSd § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung anzusehen ist, womit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt werden kann: Im verwaltungsbehördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Revisionswerber zum Thema Öffentlichkeit nämlich lediglich - pauschal - bestritten, dass „das Erfordernis der Öffentlichkeit gegeben“ gewesen sei (Beschwerde) bzw - unter Hinweis auf die Bezeichnung der „Ortstafel“ eine in örtlicher Hinsicht unrichtige Tatanlastung geltend gemacht, weil der Tatort nicht im Ortsgebiet A, sondern im Ortsgebiet E gelegen gewesen sei.
 
 

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