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Verfahrensrecht

VwGH: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist

30. 08. 2021
Gesetze:   § 8 VwGVG, Art 130 B-VG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Zurückweisung, vor Ablauf der Frist, Heilung

 
GZ Ra 2021/05/0069, 04.06.2021
 
VwGH: Mit der Beantwortung der Frage, ob der Zeitraum eines allfälligen Mängelbehebungsverfahrens in die Entscheidungsfristen gem § 8 Abs 1 VwGVG einzurechnen seien, ist für die revisionswerbende Partei nichts gewonnen, weil das VwG diesen Zeitraum ohnehin unberücksichtigt gelassen (und damit eingerechnet) hat; im Fall der Nichteinrechnung dieses Zeitraumes würde sich hingegen die Entscheidungsfrist entsprechend verlängern und die Säumnisbeschwerde nach wie vor als verfrüht erweisen. Die revisionswerbende Partei zeigt damit insoweit keine Frage auf, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge.
 
Auch die weiters aufgeworfene Frage nach einer allfälligen Heilung der fehlenden Säumnis ist durch die hg Rsp geklärt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich ist. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist (bzw einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) erhoben, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist.
 
 

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