Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa-VO wird durch deren Art 20 nicht verdrängt
GZ 4 Ob 60/21h, 20.04.2021
OGH: Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO sieht vor, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen dieser VO die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gem dieser VO ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Diese Bestimmung begründet keine eigene Zuständigkeit, sondern ermöglicht die Inanspruchnahme von (Eil- bzw Schutz-)Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, auch wenn in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ausschließlich zuständig sind.
Nach der Rsp des EuGH müssen für die Anwendbarkeit des Art 20 Brüssel IIa-VO drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die betreffende Maßnahme muss dringend sein, sie muss in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden, und sie muss vorübergehender Art sein.
Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa-VO wird durch deren Art 20 jedoch nicht verdrängt. Als Ausnahme von der durch die VO geschaffenen Zuständigkeitsregelung legt der EuGH Art 20 Brüssel IIa-VO restriktiv aus: Dem EuGH zufolge müssen sich nicht nur das Kind, sondern auch beide Elternteile im Gerichtsstaat „befinden“, weil die einstweilige Maßnahme auch „in Bezug“ auf diese Personen erlassen wird.
Die hier von der Mutter aufgeworfene Frage, ob auf diese Bestimmung ein Übergang der Zuständigkeit in der Hauptsache aus Gründen des Kindeswohls bzw der überlangen Verfahrensdauer im Staat des zuerst angerufenen Gerichts (Tschechien) gestützt werden kann, ist bereits aufgrund der Rsp des EuGH und des insoweit klaren Wortlauts der Art 20 Brüssel IIa-VO zu verneinen. Es ist in der Rsp bereits hinreichend geklärt, dass Art 20 Brüssel IIa-VO weder die Zuständigkeitstatbestände der Brüssel IIa-VO verdrängt, noch eine eigene Zuständigkeit begründet. Die Mutter strebt hier auch keine einstweiligen Maßnahmen, sondern endgültige Entscheidungen an. Schließlich widerspräche die Bejahung des Art 20 Brüssel IIa-VO im Anlassfall auch der restriktiven Auslegung des EuGH.