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Verfahrensrecht

OGH: Zum Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO

Die bloße Bestreitung einer Forderung kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO sein

24. 08. 2021
Gesetze:   Art 7 EuGVVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale örtliche Zuständigkeit, Deliktsgerichtsstand, Herausgabeanspruch, Schadenersatz, unerlaubte Handlung, Nichterfüllungsschaden

 
GZ 5 Ob 193/20y, 31.05.2021
 
OGH: Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) gemeint. Bei Distanzdelikten (mit Substanz- oder Vermögensschäden) kommt es für den Erfolgsort auf den Eintritt des Primärschadens an; auf Folgeschäden kann hingegen nicht abgestellt werden.
 
Hier begehrt der Kläger seinem Verständnis nach schadenersatzrechtliche Naturalrestitution. Auf seinen sachenrechtlichen Herausgabeanspruch hat der Kläger seine Klage nicht gestützt.
 
Die bloße Bestreitung einer Forderung kann - ebenso wenig wie die bloße Aufforderung zur Begleichung einer Forderung - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO sein. Ansonsten würde die Zielsetzung jeder die Zuständigkeit regelnden Verfahrensordnung, auch der EuGVVO, nämlich an unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedliche Zuständigkeiten zu knüpfen, völlig unterlaufen. Die Behauptung der rechtswidrigen Nichterfüllung eines geltend gemachten Anspruchs würde immer und ungeachtet des dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsgrundes den Gerichtsstand für eine Deliktsklage am Sitz des Anspruchstellers begründen. Selbst die Rechtsverteidigung auf Grundlage einer unvertretbaren Rechtsansicht macht den strittigen Anspruch nicht zu einem Anspruch aus einer unerlaubten Handlung.
 
Auch hier bildet die unberechtigte Verweigerung der Herausgabe (eines Typenscheins) keinen Anspruchsgrund für die geltend gemachte Herausgabe, sondern allenfalls einen - davon zu unterscheidenden - Anspruchsgrund für Schadenersatz wegen aussichtsloser Rechtsverteidigung oder Prozessführung.
 
 

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