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Verfahrensrecht

OGH: Beleidigende Ausfälle – Ordnungsstrafe gem § 86 ZPO

Selbst eine sachlich berechtigte Kritik kann wegen ihrer beleidigenden und/oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung iSd § 86 ZPO darstellen, wobei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist, ob eine solche vorliegt

24. 08. 2021
Gesetze:   § 86 ZPO
Schlagworte: Ordnungsstrafe, Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung, beleidigende Ausfälle, sachlich berechtigte Kritik

 
GZ 1 Ob 112/21h, 22.06.2021
 
OGH: § 86 ZPO ordnet an, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise. Selbst eine sachlich berechtigte Kritik – die hier allerdings nicht zu sehen ist – kann wegen ihrer beleidigenden und/oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung iSd genannten Bestimmung darstellen, wobei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist, ob eine solche vorliegt.
 
Der Antragsteller führte in seinem Rekurs gegen den ihm von der Erstrichterin erteilten Verbesserungsauftrag aus: „Offensichtlich sind Sie mit der ordnungsgemäßen Durchführung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens überfordert. Falsche bzw gänzlich fehlende Angaben im Rubrum lassen erhebliche Zweifel an Ihren richterlichen Befugnissen aufkommen. Ich erwarte einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beschluss bis spätestens Freitag, den 2. 10. 20.“ Im Rekurs gegen den Beschluss, mit dem sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden war, kritisierte er nicht näher ausgeführte „Merkwürdigkeiten betreffend falscher bzw gänzlich fehlender Angaben im Rubrum“ und wiederholte seine „erheblichen Zweifel“ an den „richterlichen Befugnissen“ der Erstrichterin.
 
Diese Äußerungen des Rekurswerbers gehen über die zur Dartuung der Rekursgründe notwendigen Ausführungen deutlich hinaus und erfüllen den Tatbestand des § 86 ZPO. Zutreffend führte das OLG aus, sowohl die Unterstellung, die Erstrichterin sei „mit der ordnungsgemäßen Durchführung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens überfordert“, als auch die geäußerten „erheblichen Zweifel an ihren richterlichen Befugnissen“ (gemeint offenbar: Befähigungen) bewegten sich auf der Ebene unsachlicher Beleidigungen, die nur darauf abzielten, die Erstrichterin persönlich anzugreifen, ohne zu konkretisieren, welche Fehler sie begangen haben soll. Die vom Antragsteller verwendete Diktion kann im Interesse eines objektiven und emotionslos geführten Verfahrens nicht hingenommen werden. Das OLG hat daher zu Recht eine Ordnungsstrafe – ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens (§ 220 Abs 1 ZPO) – verhängt.
 
 

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