Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird; auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zB familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an
GZ 2 Ob 33/21y, 24.06.2021
Die Tochter der Lebensgefährtin des Klägers hatte gemeinsam mit ihrem Freund der Beklagten den Auftrag erteilt, ein Fertigteilhaus zu errichten. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Bauherrn vier bis fünf tüchtige Helfer beistellen würden, die auch bauseits zu versichern und zu entlohnen seien. Der Kläger war einer dieser Helfer. Er bestieg auf Anweisung eines Mitarbeiters der Beklagten ein erst halbfertiges Gerüst, das von Mitarbeitern der beklagten Partei errichtet worden war und mangels entsprechender Absicherung umstürzte. Dabei verletzte sich der Kläger.
OGH: Tatbestandsmäßige Voraussetzung für das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 ASVG ist – neben dem hier nicht relevanten Fall der Berufskrankheit – das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Nach stRsp gilt das Haftungsprivileg auch bei Unfällen, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Dies trifft auf solche Unfälle zu, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist weiters wesentlich, dass es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zB familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an.
Auch ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit, sie muss aber ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entsprechen und darf nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten selbst gehören. Entscheidend ist das Tätigwerden des Verletzten in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers. Ebenfalls nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um eine dauernde Tätigkeit handelt, auch eine kurzfristige und vorübergehende Eingliederung in den Betrieb kann ausreichen.
Bei dieser Sachlage lässt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei im Unfallszeitpunkt in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen, keine Fehlbeurteilung im Einzelfall erkennen. Der vorliegende Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Punkten jenem zu 10 ObS 34/89.