Dass die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen
GZ 6 Ob 61/21w, 23.06.2021
OGH: Nach stRsp sind, wenn bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbH steht dabei der KG zu. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG sind in einem derartigen Fall auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden. Die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist außerdem auf Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu bejahen, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind.
Der Umstand, dass der Komplementär für Verbindlichkeiten der KG ohnedies unbeschränkt haftet, steht dem nicht entgegen. Wenngleich die Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf den Komplementär der GmbH & Co KG idR im Verhältnis zum Komplementär nur zur Folge hätte, dass ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nach § 83 GmbHG neben die den Komplementär ohnedies treffende umfassende persönliche Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 161 iVm § 128 UGB träte, richtet sich das diesbezügliche Verbot ja auch an die GmbH & Co KG selbst und ihre Organe, sodass bei einem Verstoß Schadenersatzansprüche der GmbH & Co KG in Betracht kommen. Hier ist zu bedenken, dass der Komplementär auch andere Gläubiger haben kann als die KG, sodass es keineswegs unerheblich ist, in welcher Masse sich die Mittel befinden. Ebenso wäre denkbar, dass die Komplementärin die ihr zugewendeten Vermögenswerte im Wege von Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter weitergegeben hat und diese von dort nicht rückholbar sind.
Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. Zwar bedarf ein eigener Schadenersatzanspruch der KG gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft des Hinzutretens besonderer Umstände. Diese liegen aber bereits in der Tätigkeit der Komplementär-GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG oder in der Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern. Dass die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.