§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat
GZ 13 Os 68/21f, 14.07.2021
OGH: Der Einwand, es sei „den Geschworenen offenbar aus der Rechtsbelehrung heraus nicht bewusst“ gewesen, „dass sie Sachverhaltselemente konkret im Wahrspruch anführen müssen“, verkennt grundlegend, dass der Wahrspruch der Geschworenen (§ 331 Abs 1 und 2 StPO) deren Antwort (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) auf – mit Ja oder Nein zu beantwortende (§ 317 Abs 1 StPO) – Fragen darstellt, die nicht von den Geschworenen selbst formuliert, sondern vom Schwurgerichtshof beschlossen (§ 310 StPO) werden.