Die bloß teilweise Löschung der Anmerkung der Besitznachfolgerechte iSe Beschränkung auf einzelne Nachfolgeberechtigte ist grundsätzlich möglich
GZ 5 Ob 196/20i, 14.06.2021
OGH: Es entspricht der stRsp zur Nacherbschaft, dass Vorerbe und Nacherbe gemeinsam die Substitutionsbindung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen können. Diese Rsp lässt sich ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsnatur auf vertragliche Besitznachfolgerechte übertragen. Der Besitznachfolgebelastete und der Besitznachfolgeberechtigte können daher über das Besitznachfolgerecht einvernehmlich bestimmen und dieses einschränken oder aufheben.
Auf die Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem Nacherben, die Substitution aufzuheben oder auf eine auf den Überrest zu beschränken (Befreiungsvereinbarung), sind die Formvorschriften des § 1278 ABGB analog anzuwenden. Im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Qualität von Erbrecht und vertraglichem Besitznachfolgerecht gilt dies für Verfügungen über ein Besitznachfolgerecht nicht. Der Verzicht auf ein Besitznachfolgerecht unterliegt also nicht dem Formgebot des § 1278 Abs 2 ABGB.
Hier beantragen die Antragsteller (nur) die Löschung der Anmerkung der Besitznachfolgerechte der Erstantragstellerin, des Zweitantragstellers sowie „der leiblichen Kinder“ der Erstantragstellerin. Gegenstand des Antrags ist also nicht Löschung der Anmerkung der gesamten Besitznachfolgeregelung, sondern deren Beschränkung auf bestimmte Besitznachfolgeberechtigte aufgrund des Verzichts der anderen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Verzicht der Antragsteller in die Rechte der weiteren (bisher subsidiär) Nachfolgeberechtigten eingegriffen werde. Die jeweils Nachfolgeberechtigten leiten ihre Rechtsposition hier nicht von den vorrangigen Nachfolgeberechtigten ab, sondern können sich auf eine davon unabhängige Berufung stützen. Der Verzicht des „Vornachfolgeberechtigten“ führt - analog zur Nacherbschaft - nicht das Erlöschen, sondern das Wirksamwerden der Besitznachfolge der weiteren Nachfolgeberechtigten herbei. Das Besitznachfolgerecht wird sofort, also noch vor dem von dem Geschenkgeber vorgesehenen Zeitpunkt, wirksam und nicht vereitelt. Die bloß teilweise Löschung der Anmerkung der Besitznachfolgerechte iSe Beschränkung auf einzelne Nachfolgeberechtigte ist also grundsätzlich möglich. Die Eintragungsgrundlage für die beantragte teilweise Löschung der Anmerkung bildet der Verzicht einzelner Besitznachfolgeberechtigter. Der Verzicht ist ein Vertrag, der deshalb der Annahme durch den Schuldner bedarf. Der Verzicht auf ein Besitznachfolgerecht muss gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt werden, denn er ist es, dessen Recht durch dieses beschränkt ist.