Hier besteht nach dem Wortlaut des Bescheids der Baubehörde kein Zweifel, dass dessen Wirksamkeit an den Eintritt der – auch ausdrücklich so bezeichneten – aufschiebenden Bedingung des Abbruchs der Gebäude auf den dort näher bezeichneten Grundstücken geknüpft sein sollte; die Wirksamkeit des Bescheids – unabhängig davon, für welchen Zeitpunkt die Baubehörde den Nachweis dieser Bedingung angeordnet hat – davon abhängig zu machen, dass die Gebäude abgebrochen wurden, entspricht der Jud des VwGH; die Auslegung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung des Vorliegens eines behördlich genehmigten Teilungsplans durch das Rekursgericht dahin, dass es sich dabei um eine rechtswirksame behördliche Genehmigung handeln müsse, orientiert sich am Wortlaut dieser Vertragsbestimmung und liegt nahe
GZ 5 Ob 91/21z, 10.06.2021
OGH: Die auf stRsp des Fachsenats gestützte Auffassung des Rekursgerichts, bei Einräumung eines Rechts unter einer Bedingung sei deren Eintritt auch dann urkundlich nachzuweisen, wenn diese Urkunde die Vereinbarung enthalte, dass es für die Eintragung im Grundbuch keines derartigen Nachweises bedarf, zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel. Sie hält nur die Auffassung des Rekursgerichts für verfehlt, die im Kaufvertrag vereinbarte aufschiebende Bedingung sei mangels urkundlichen Nachweises des von der Baubehörde als Bedingung genannten Abbruchs der Gebäude nicht eingetreten. Zwar sehe der behördlich genehmigte Teilungsplan eine aufschiebende Bedingung vor, „diese sei aber nicht Teil der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung“.
Der von der Antragstellerin als Eintragungsgrundlage vorgelegte rechtskräftige Bescheid der Baubehörde lautet auszugsweise:
„Bewilligt wird:
Die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr ***** gemäß dem Teilungsplan der [...] gemäß § 10 Abs 5 NÖ BauO mit der aufschiebenden Bedingung des Nachweises, dass die Gebäude auf den Grundstücken Nr ***** und ***** abgebrochen wurden.
Vorgeschrieben wird:
1. Der Nachweis, dass die aufschiebende Bedingung erfüllt und die bestehenden Gebäude auf den Grundstücken Nr ***** und ***** abgebrochen wurden, ist bei der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplans vorzulegen.“
Hier wurde daher einerseits der Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und ihrem Rechtsvorgänger unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens eines behördlich genehmigten Teilungsplans abgeschlossen. Andererseits enthält einer der für eine behördliche Bewilligung des Teilungsplans erforderlichen Bescheide, nämlich derjenige der Baubehörde über die Bewilligung der Teilung, seinerseits eine aufschiebende Bedingung.
Die Auswirkungen einer Bedingung auf die Wirksamkeit eines Bescheids sind in der Jud des VwGH und der verwaltungsrechtlichen Lehre geklärt. Eine Bedingung ist danach eine Nebenbestimmung, aufgrund derer die Wirksamkeit des Hauptinhalts eines Bescheids (der Berechtigung oder Verpflichtung) vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig ist. Wird der Beginn der Wirksamkeit des Bescheids von einem solchen Ereignis abhängig gemacht, spricht man von einer aufschiebenden oder Suspensivbedingung. Vom Eintritt der Bedingung ist die Wirksamkeit des Verwaltungsakts an sich abhängig, die Rechtswirkungen in der Bedingung treten ohne weiteren Verwaltungsakt ipso iure ein.
Hier besteht nach dem Wortlaut des Bescheids der Baubehörde kein Zweifel, dass dessen Wirksamkeit an den Eintritt der – auch ausdrücklich so bezeichneten – aufschiebenden Bedingung des Abbruchs der Gebäude auf den dort näher bezeichneten Grundstücken geknüpft sein sollte. Die Wirksamkeit des Bescheids – unabhängig davon, für welchen Zeitpunkt die Baubehörde den Nachweis dieser Bedingung angeordnet hat – davon abhängig zu machen, dass die Gebäude abgebrochen wurden, entspricht daher der Jud des VwGH. Dem OGH kommt – entgegen der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts – bei der Auslegung von derartigen, nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zu.
Die Auslegung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung des Vorliegens eines behördlich genehmigten Teilungsplans durch das Rekursgericht dahin, dass es sich dabei um eine rechtswirksame behördliche Genehmigung handeln müsse, orientiert sich am Wortlaut dieser Vertragsbestimmung und liegt nahe. Im Übrigen könnten Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Vertragsbestimmung (etwa anhand eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens) ohnedies nicht im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren gelöst werden.