Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt, ihn also ein Verschulden daran trifft, dass er kein oder kein höheres Erwerbseinkommen hat; dabei genügt bereits die leicht fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen
GZ 8 Ob 59/21s, 25.06.2021
Das Rekursgericht vermochte keine Fahrlässigkeit zu erblicken, zumal dem Unterhaltsschuldner die handwerklichen Mängel seiner Bewerbungsbemühungen erst durch das Gutachten bekannt geworden seien, und spannte den Unterhaltsschuldner aus diesem Grund nicht auf ein fiktives Einkommen von monatlich 1.761 EUR an.
OGH: Nach dem sog Anspannungsgrundsatz hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt, ihn also ein Verschulden daran trifft, dass er kein oder kein höheres Erwerbseinkommen hat. Dabei genügt bereits die leicht fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen.
Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung im konkreten Fall gegeben sind oder nicht, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Rechtsfragen – darunter auch jene, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind – sind regelmäßig nicht von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität.
Die vom Rekursgericht als erheblich betrachtete Rechtsfrage lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Verneinung einer Fahrlässigkeit des Vaters durch das Rekursgericht ist im vorliegenden Fall jedenfalls vertretbar.