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Zivilrecht

OGH: Ungemessene Servitut – Einschränkung des Geh- und Fahrtrechts durch verpflichtendes Versperren des Einfahrtstores?

Das Berufungsgericht stellte das Interesse der Beklagten an der Abhaltung von Veranstaltungen und am ungehinderten Zutritt ihrer Besucher den Interessen des Klägers auf Schutz seines Eigentums vor Einbruchsdiebstählen und Vandalismus gegenüber; die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das verpflichtende Versperren des Einfahrtstores durch die Beklagte als Dienstbarkeitsberechtigte, wenn auch nur zu bestimmten Zeiten, würde im konkreten Fall zu einer unzumutbaren Belastung der Beklagten führen, bewegt sich noch innerhalb der Rsp, die ganz allgemein einen strengen Maßstab zur Einschränkung des Geh- und Fahrtrechts heranzieht

24. 08. 2021
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 484 ABGB
Schlagworte: Servitut, Geh- und Fahrtrecht, verpflichtendes Versperren des Einfahrtstores, Interessenabwägung

 
GZ 9 Ob 18/21v, 24.06.2021
 
OGH: Werden im Servitutsbestellungsvertrag – wie hier – Ausmaß und Umfang des eingeräumten Geh- und Fahrtrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor. Deren Umfang richtet sich, ebenso wie die Art der Ausübung, nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Guts unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Auslegung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist stets eine Frage des Einzelfalls.
 
Im schriftlichen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus dem Jahr 1963 wird das der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers umfassend eingeräumte Geh- und Fahrtrecht nicht durch die Pflicht, das Verschließen des Einfahrtstores zu dulden, eingeschränkt. Ausreichende Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass die Beklagte im Laufe der Jahre konkludent einer Einschränkung ihres Geh- und Fahrtrechts durch diese Verpflichtung zugestimmt hätte, liegen nicht vor.
 
Da jedenfalls seit dem Jahre 1964 auf den Grundstücken der Beklagten private und später auch (vom Kläger geduldete) gewerbliche Veranstaltungen abgehalten werden, kann von einer einseitigen unzulässigen Ausweitung der Servitut durch die Beklagte nicht die Rede sein.
 
Die Beschränkung der Rechtsausübung des Dienstbarkeitsberechtigten durch eine vom Eigentümer des belasteten Grundstücks vorgenommene Änderung in der Ausübung der dem Berechtigten zustehenden Dienstbarkeit ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen nicht hingenommen werden. Nach der Rsp ist selbst die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten. Jede durch den Eigentümer des belasteten Grundstückes vorgenommene Änderung in der Ausübung der dem Berechtigten zustehenden Dienstbarkeit ist an den Grundwertungen des § 484 ABGB zu prüfen. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Interessensabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
 
Das Berufungsgericht stellte das Interesse der Beklagten an der Abhaltung von Veranstaltungen und am ungehinderten Zutritt ihrer Besucher den Interessen des Klägers auf Schutz seines Eigentums vor Einbruchsdiebstählen und Vandalismus gegenüber. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das verpflichtende Versperren des Einfahrtstores durch die Beklagte als Dienstbarkeitsberechtigte (darauf beharrt der Kläger auch im Revisionsverfahren), wenn auch nur zu bestimmten Zeiten, würde im konkreten Fall zu einer unzumutbaren Belastung der Beklagten führen, bewegt sich noch innerhalb der Rsp, die ganz allgemein einen strengen Maßstab zur Einschränkung des Geh- und Fahrtrechts heranzieht.
 
 

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