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Zivilrecht

OGH: Kündigung aufgrund verspäteter Zahlung des Mietzinses nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG (iZm angedachter Rückabwicklung des Kaufvertrags und später Bekanntgabe der Bankverbindung durch Vermieter)

Die Beklagten haben hinreichendes Tatsachenvorbingen dazu erstattet, dass sie an einem allfälligen Mietzinsrückstand kein Verschulden treffe, weil insbesondere die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Raum gestanden und ihnen jedenfalls erst sehr spät eine Bankverbindung bekanntgegeben worden sei; soweit demnach die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten „schlicht die fälligen Zinse ohne jede Begründung nicht“ gezahlt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt; demgegenüber ist bereits die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, in Anbetracht der konkreten Umstände könne die erst am 4. Dezember 2019 erfolgte Zahlung der Mietzinse für Oktober und November 2019 den Beklagten nicht als grob schuldhaft vorgeworfen werden, nicht zu beanstanden

24. 08. 2021
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, verspätete Zahlung des Mietzinses, grobes Verschulden, angedachte Rückabwicklung des Kaufvertrags, späte Bekanntgabe einer Bankverbindung

 
GZ 3 Ob 25/21d, 24.06.2021
 
OGH: Gem § 15 Abs 3 Satz 2 MRG hat der Vermieter dem Mieter für die Zahlung des Mietzinses ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt zu geben. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der „Rechtsnatur“ dieser Bestimmung sowie die rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen diese sind nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn man nämlich den von der Klägerin in diesem Kontext behaupteten, vom Berufungsgericht dagegen verneinten Zahlungsverzug der Beklagten annehmen wollte, fehlt es an dem auch schon vom Erstgericht zutreffend verneinten groben Verschulden:
 
Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine Willensrichtung entscheidend, die zur Zahlungssäumnis führte. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.
 
Bereits das Erstgericht hat die Aufhebung der gerichtlichen Aufkündigung (auch) damit begründet, dass kein solches grobes Verschulden der Beklagten vorgelegen habe. Dem ist die Klägerin in ihrer Berufung nur insoweit entgegengetreten, als sie behauptete, die Beklagten hätten ein fehlendes Verschulden nicht eingewendet. Dieser Standpunkt war aktenwidrig, haben doch die Beklagten hinreichendes Tatsachenvorbingen dazu erstattet, dass sie an einem allfälligen Mietzinsrückstand kein Verschulden treffe, weil insbesondere die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Raum gestanden und ihnen jedenfalls erst sehr spät eine Bankverbindung bekanntgegeben worden sei.
 
Soweit demnach die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten „schlicht die fälligen Zinse ohne jede Begründung nicht“ gezahlt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Demgegenüber ist bereits die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, in Anbetracht der konkreten Umstände könne die erst am 4. Dezember 2019 erfolgte Zahlung der Mietzinse für Oktober und November 2019 den Beklagten nicht als grob schuldhaft vorgeworfen werden, nicht zu beanstanden.
 
 

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