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Zivilrecht

OGH: Zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Prospekthaftung

Einer Fortbestehensprognose kann für die Beurteilung bzw Veränderung der finanziellen Lage eines Unternehmens eine zentrale Bedeutung zukommen; sie ist bei Vertragsabschluss dem Versicherer zu übergeben

24. 08. 2021
Gesetze:   § 16 VersVG, ABPV, § 1 KMG, § 6 KMG, § 11 KMG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haftpflichtversicherung, Vermögensschäden, Prospekthaftpflicht, Kapitalmarkt, Obliegenheit, Vertragsabschluss, Anzeige, Gefahrenumstände

 
GZ 7 Ob 216/20w, 30.06.2021
 
OGH: Versicherungsschutz besteht (hier) für Pflichtverletzungen iZm der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des versicherten Wertpapierprospekts, der mittels Verweis dort aufgenommenen Informationen, der geltenden Bedingungen einschließlich etwaiger Wertpapierprospektnachträge sowie der dort aufgeführten, an den Versicherer eingereichten ergänzenden Informationen, sowie für Ansprüche nach § 11 KMG oder vergleichbaren Rechtsvorschriften wegen einer Pflichtverletzung iSd Vorschrift. Dies versteht der durchschnittlich verständige VN aus dem angesprochenen Verkehrskreis so, dass sich der Deckungsumfang an den gesetzlichen Haftungsgründen orientiert.
 
Der VN hat nach § 16 Abs 1 VersVG beim Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit ist „beim Abschluss des Vertrages“ zu erfüllen, dh vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist idR der Zugang der Annahme des Antrags. Daher muss der VN noch alle gefahrerheblichen Umstände anzeigen, von denen er erst nach Antragstellung Kenntnis erlangt oder die erst danach eintreten. Die Anzeigepflicht entfällt nur insoweit, als der Versicherer die Umstände bereits kennt; ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht. An die bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen. Für eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden trifft den VN.
 
Zur Bejahung der Gefahrerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren. Der VN ist dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Einer Fortbestehensprognose kann grundsätzlich für die Beurteilung der (Veränderungen der) finanziellen Lage eines Unternehmens eine zentrale Bedeutung zukommen und ist daher beim Abschluss einer Prospekt-Haftpflichtversicherung dem Versicherer zu übergeben, außer die dort dokumentierten Umstände sind diesem ohnehin schon bekannt.
 
 

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