Das Alter des Betroffenen spielt (für sich) keine entscheidende Rolle
GZ Ra 2020/11/0116, 05.07.2021
VwGH: Gem § 7 Abs 1 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit einerseits aufgrund der erwiesenen bestimmten Tatsache und andererseits ihrer Wertung (die gem Abs 4 leg cit nach den dort genannten Kriterien vorzunehmen ist) zu beurteilen. Schon daraus ergibt sich, dass das Alter des Betroffenen (für sich) keine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere ist demnach nicht auf (abstrakte) kriminologische Wahrscheinlichkeiten der Delinquenz in bestimmten Altersstufen abzustellen, weil die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit stets individueller Natur ist.