Die Revisionswerberin hat den Termin für das Vorstellungsgespräch am 26. Februar 2019 nicht in Evidenz genommen und ist in Folge dessen nicht zum Termin erschienen; in Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin somit zumindest in Kauf genommen hat, dass der Vermittlungsvorschlag verloren geht bzw vergessen wird und dadurch das Vorstellungsgespräch versäumt wird, ist die rechtliche Beurteilung des VwG, die Revisionswerberin habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bedingt vorsätzlich verursacht, nicht zu beanstanden
GZ Ra 2020/08/0026, 29.06.2021
VwGH: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin.
Nach den vom VwG getroffenen Feststellungen hat die Revisionswerberin den Termin für das Vorstellungsgespräch am 26. Februar 2019 nicht in Evidenz genommen und ist in Folge dessen nicht zum Termin erschienen. In Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - somit zumindest in Kauf genommen hat, dass der Vermittlungsvorschlag verloren geht bzw vergessen wird und dadurch das Vorstellungsgespräch versäumt wird, ist die rechtliche Beurteilung des VwG, die Revisionswerberin habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bedingt vorsätzlich verursacht, nicht zu beanstanden.