Die vorliegende Revision führt lediglich aus, dass keine Rsp des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer „derartigen Fallkonstellation“ vorliege; der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der VwGH hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG zu beantworten hätte
GZ Ra 2020/04/0113, 17.06.2021
VwGH: Soweit sich die Revision auf fehlende Rsp des VwGH beruft, ist darauf zu verweisen, dass das bloße Fehlen einer solchen Rsp nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat.
Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rsp des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer „derartigen Fallkonstellation“ vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der VwGH hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG zu beantworten hätte.