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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG bei einem Schulunfall auch Handlungen umfasst, die „außerhalb der eigentlichen Schulverwaltung liegen“ (iZm behauptetem Fehlverhalten von Organen der Landesregierung als Baubehörde)

Stets ist darauf abzustellen, in welcher Funktion der Rechtsträger vom Geschädigten in Anspruch genommen wird; es würde einen Wertungswiderspruch begründen, könnte sich ein Rechtsträger nur deshalb auf die Haftungsbefreiung berufen, weil er auch Aufgaben als Schulerhalter bzw als Träger der Ausbildung erfüllt (und sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignete), obwohl die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich steht und einem Rechtsträger, dem nur dieser Aufgabenbereich und nicht auch jener des Schulerhalters oder Trägers der Ausbildungsleistung zugewiesen ist, der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG nicht zukäme

17. 08. 2021
Gesetze:   § 333 ASVG, § 335 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftungsprivileg des Schulerhalters, Rechtsträger, Träger der Einrichtung, Schulunfall, Schulverwaltung, Baubehörde

 
GZ 1 Ob 80/21b, 18.05.2021
 
Der Kläger besuchte eine von der Beklagten geführte landwirtschaftliche Fachschule. Er verletzte sich bei der Benutzung einer Glastüre im Schulgebäude. Im Baubewilligungsbescheid der Salzburger Landesregierung aus 1994 war eine Verglasung der Türe mit Sicherheitsglas vorgeschrieben; tatsächlich wurde ein solches nicht verwendet.
 
OGH: Gem § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der ihm durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Nach stRsp umfasst dieser Haftungsausschluss alle Schäden, die durch eine Körperverletzung entstanden sind, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen und behoben werden.
 
Ein entsprechendes Haftungsprivileg kommt gem § 335 Abs 3 ASVG bei Unfällen von in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten dem Träger der Einrichtung zu, in der die Ausbildung erfolgt. Dieser steht dem Dienstgeber des § 333 ASVG gleich. Die Beschränkung der Haftpflicht kommt dann zum Tragen, wenn eine mit den Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalls haften soll, für den – weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand – Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. Privilegierter „Träger der Einrichtung“ nach § 335 Abs 3 ASVG ist jedenfalls der Schulerhalter. Daneben haftet auch jener Rechtsträger, dessen Vollzugsbereich die Ausbildungsleistung zugehört, wenn er nicht mit dem Schulerhalter ident ist.
 
Dass sich der Unfall des Klägers im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der seine (Unfall-)Versicherung begründenden Schulausbildung ereignete, ist nicht strittig. Der Kläger wendet sich auch nicht dagegen, dass dem beklagten Bundesland in seiner Eigenschaft als Schulerhalter das Haftungsprivileg des § 333 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASG (grundsätzlich) zusteht. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass dessen Organen (welche dies konkret sein sollen, wird nicht ausgeführt) ein vorsätzliches Verhalten iSd § 333 Abs 1 erster Satz ASVG vorzuwerfen sei. Sein Vorbringen bezieht sich aber nur auf die vorsätzliche Verletzung baubehördlicher Vorschriften und nicht auf den Eintritt eines dadurch verursachten Schadens, was aber Voraussetzung für die Haftung nach der genannten Bestimmung wäre.
 
Ob sich die beklagte Partei auch als Träger der Schulaufsicht auf § 333 iVm § 335 Abs 3 ASVG berufen kann, muss nicht näher geprüft werden, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Haftung für ihre in dieser Funktion tätigen Organe bereits daran scheitert, dass diese zu keiner „bautechnischen“ Überprüfung des Schulgebäudes verpflichtet waren, keiner Korrektur bedarf.
 
Gem § 106 Abs 2 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 1976 in der zum Unfallszeitpunkt geltenden Fassung hatte die Landesregierung als Schulbehörde nach § 105 leg cit die Aufsicht („Schulinspektion“) durchzuführen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplans, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg und die erzieherische Tätigkeit der Lehrer (lit a), die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung (lit b) sowie den Zustand der Schule in räumlicher, ausstattungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung (lit c) zu überwachen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Überprüfung, ob die Errichtung des Schulgebäudes den (damals) geltenden Bauvorschriften entsprach, in deren Aufgabenbereich fällt, zumal die Verantwortlichkeit für die Errichtung und Erhaltung von Schulgebäuden in § 33 Abs 2 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 1976 nicht der Schulbehörde, sondern dem Schulerhalter zugeordnet wurde (dem das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG zukommt).
 
Soweit der Kläger die Haftung der beklagten Partei darauf stützt, dass ihr mit Zuständigkeitsübertragungsverordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. 12. 1968 (LGBl 98/1968) Aufgaben der örtlichen Baupolizei übertragen wurden (gem § 1 Punkt II lit a leg cit unter anderem die Zuständigkeit zur Entscheidung über auf Kosten des Landes geführte Bauvorhaben), steht ihr das Haftungsprivileg entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu, weil ihre Organe insoweit nicht im Aufgabenbereich des Schulerhalters tätig wurden bzw sie der Kläger nicht als Träger der Ausbildungseinrichtung nach § 335 Abs 3 ASVG in Anspruch nimmt.
 
Stets ist darauf abzustellen, in welcher Funktion der Rechtsträger vom Geschädigten in Anspruch genommen wird. Es würde einen Wertungswiderspruch begründen, könnte sich ein Rechtsträger nur deshalb auf die Haftungsbefreiung berufen, weil er auch Aufgaben als Schulerhalter bzw als Träger der Ausbildung erfüllt (und sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignete), obwohl die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich steht und einem Rechtsträger, dem nur dieser Aufgabenbereich und nicht auch jener des Schulerhalters oder Trägers der Ausbildungsleistung zugewiesen ist, der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG nicht zukäme.
 
Da die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgingen, dass sich die beklagte Partei gem § 335 Abs 3 ASVG auch hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe „als Baubehörde“ rechtswidrig gehandelt, auf diese Bestimmung berufen kann, ist die Rechtssache insoweit nicht entscheidungsreif. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin hat nicht der Geschädigte das Verschulden der Behördenorgane am inhaltlich unrichtigen Überprüfungsbescheid darzulegen. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht ist eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Frage des insoweit behaupteten Behördenfehlers aufzutragen.
 
 

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